Dank der geltenden Vertragsfreiheit in Deutschland besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Mischung von Rechtsformen unter Beteiligung einer GmbH vorzunehmen. Das bekannteste Beispiel ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Stellung des einzig voll haftenden Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft übernimmt. Eine weitere sehr beliebte Mischung von Rechtsformen ist die GmbH & Still, bei der sich ein sog. stiller Gesellschafter anonym mit einer Vermögenseinlage an einer GmbH beteiligt.

1. Vertragsfreiheit und Typenzwang

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es jedermann erlaubt, den Abschluss, Vertragspartner und Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Die Parteien können ihre vertragliche Beziehung weitgehend frei gestalten. Sie können von den gesetzlichen Regeln abweichen (atypischer Vertrag) oder einzelne Vertragstypen miteinander kombinieren (gemischter Vertrag).

Im Rahmen des Typenzwangs im Gesellschaftsrecht beinhaltet der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch die Möglichkeit, dass sich Kapitalgesellschaften an anderen Kapital- oder Personengesellschaften beteiligen können und umgekehrt. 

So kann sich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligen, aber auch an einer anderen GmbH oder Aktiengesellschaft (AG). Ein bekanntes Beispiel ist die beliebte GmbH & Co. KG, bei eine GmbH als Komplementär einer Kommanditgesellschaft auftritt.

2. Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, bei der eine GmbH als einzig haftender Gesellschafter in der Rolle des Komplementärs auftritt und darüber hinaus die Geschäftsführung der KG übernimmt. In dieser Konstellation vereint die GmbH & Co. KG die haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH mit den Vorteilen der Kommanditgesellschaft in sich.

Während für die GmbH & Co. KG nur die Komplementär-GmbH unbeschränkt und gleichzeitig begrenzt auf deren Gesellschaftsvermögen haftet, ist die Haftung der Kommanditisten wiederrum auf deren Einlagen in das Gesamthandsvermögen der KG limitiert.

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 ist es sogar zulässig, anstatt der GmbH eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementär einzusetzen. Dadurch entsteht dann eine UG haftungsbeschränkt & Co. KG. Diese ist allerdings in der Praxis noch nicht allzu oft zu sehen.

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3. GmbH & Still

Die GmbH & Still entsteht gem. §§ 230 ff. HGB wie folgt: Ein sog. stiller Gesellschafter beteiligt sich derart an einer GmbH, dass er dieser eine vertraglich definierte Vermögenseinlage gewährt, so dass diese in das Vermögen der GmbH übergeht. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter am zukünftigen Gewinn der GmbH beteiligt.

Es handelt sich um eine schuldrechtlich begründete Innengesellschaft, die selbst weder rechts- noch parteifähig ist und somit auch kein eigenes Vermögen besitzt. Neben den § 230 ff. HGB gelten hier ergänzend die Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff BGB.

Zu den wesentlichen Merkmalen und Vorteilen der GmbH & Still gehört die Anonymität der stillen Beteiligung, die nach außen grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt. Mit der Begründung einer stillen Gesellschaft verschafft sich ein Investor zunächst eine rentable Kapitalanlage. Je nach Erscheinungsform und Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann er sogar mehr oder weniger Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen. Dafür muss er nicht einmal die erforderlichen Qualifikationen oder persönlichen Voraussetzungen besitzen (z.B. Gaststätte, Hotel, Handwerksunternehmen).

4. Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung ist ein steuerrechtliches Institut, bei dem ein Unternehmen in zwei oder mehrere selbständige Unternehmensteile aufgespalten wird. In der Regel erfolgt die Produktion bzw. der Vertrieb unter Einsatz einer GmbH ´(Betriebsunternehmen), während sich in dem anderen Unternehmensteil das werthaltige Anlagevermögen bzw. Teile davon befinden (Besitzunternehmer).

In der Praxis wird eine Betriebsaufspaltung zumeist in der Form begründet, dass aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die haftungsträchtige Tätigkeit ausgegliedert und (zusammen mit dem Umlaufvermögen) auf eine neu gegründete oder eine bestehende GmbH übertragen wird.

Das bisherige einheitliche Unternehmen behält das wesentliche Anlagevermögen und vermietet oder verpachtet es an die Betriebsgesellschaft.

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