Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie schreitet auch im GmbH-Recht die Digitalisierung voran und eröffnet mit der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 GmbH nun auch die Möglichkeit wirksamer Gesellschafterbeschlüsse in virtueller Gesellschafterversammlung, ohne dass diese Form der Gesellschafterversammlung in der Satzung ausdrücklich genannt wird.

Gesellschafterbeschlüsse in virtueller Gesellschafterversammlung auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag wirksam

Nicht nur die Online-Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist seit 01.08.2022 gesetzlich zulässig, sondern auch die virtuelle Gesellschafterversammlung, ohne dass diese Form ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Mit der Erweiterung der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 GmbH erkennt der Gesetzgeber diese Form der Gesellschafterversammlung als zulässig an. Das Bedürfnis nach einer solchen gesetzlichen Regelung war hoch, da nach wie vor nur wenige Gesellschaftsverträge eine solche Form der Gesellschafterversammlung ausdrücklich vorgesehen haben. Wirksame Gesellschafterbeschlüsse im Rahmen einer virtuellen Gesellschafterversammlung waren jedoch nur möglich, wenn diese Form im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich vorgesehen war. In der Praxis waren pragmatische Notlösungen im Einsatz, insbesondere Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren.

In § 48 Abs. 1 S. 2 GmbH heißt es nunmehr, dass “Versammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.”

Voraussetzung ist somit nur, dass alle Gesellschafter ihre Zustimmung in Textform erteilen, was mittels Fax, E-Mail oder SMS möglich ist. Stimmen alle Gesellschafter zu, ist die Gesellschafterversammlung nunmehr auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung in virtueller Form zulässig, also insbesondere im Rahmen einer Videokonferenz.

Inzwischen sind die Angebote und technischen Hilfsmittel für eine Videokonferenz soweit fortgeschritten und verbreitet, dass diese Form der Gesellschafterversammlung aus meiner Sicht bald die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein wird. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, bei nächster Gelegenheit den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu optimieren. Diesbezüglich sind die Details einer virtuellen Gesellschafterversammlung und zumindest ein Versammlungsleiter nach allgemeinen Kriterien oder ganz konkret zu bestimmen. Hierbei ist zwingend darauf zu achten, dass die Rechte der Gesellschafter gewahrt bleiben, insbesondere dann, wenn die Gesellschafterversammlung gegen den Willen einzelner Gesellschafter im Rahmen einer virtuellen Videokonferenz abgehalten wird. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG sollte eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages einstimmig beschlossen werden.

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