Die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter in der GmbH beurteilt sich in erster Linie nach ihrem Anteil am Stammkapital oder aufgrund besonderer Vereinbarungen in der Satzung, die dem Gesellschafter bestimmte Sonderrechte einräumen. Im wesentlichen geht es darum, ob ein mitarbeitender Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung oder satzungsmäßiger Sonderrechte eine beherrschende Stellung in der GmbH besitzt und somit wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln ist.

Inhalt:

  1. Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter
  2. Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
  3. Besonderheiten beim mitarbeitenden Gesellschafter

1. Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter

Auch beim mitarbeitenden Gesellschafter ist stets genau zu prüfen, ob dieser aufgrund

  • der Anteile am Stammkapital der GmbH oder
  • satzungsmäßiger Sonderrechte

eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft besitzt und somit wie ein selbständiger Unternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Eine fehlerhafte Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kann im Nachhinein sehr teuer werden oder mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, sei es,

  • weil eine Sozialversicherungspflicht übersehen oder
  • zu Unrecht bejaht wurde.

Diesbezüglich muss man wissen, dass die Rechtslage beim mitarbeitenden Gesellschafter eine andere ist als beim Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH.

2. Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter

Bei beiden Personengruppen beurteilt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht nach dem Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind

  • die Eingliederung in den Betrieb und
  • die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind beide Kriterien von Natur aus nicht sehr stark ausgeprägt, aber für die Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung auch nicht mehr entscheidend.

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist im Großen und Ganzen folgende Fragestellung entscheidend:

Besitzt er/sie auf Basis

  • seines Anteils am Stammkapital oder
  • besonderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

eine derartige Rechtsmacht, dass er/sie wie ein selbständiger Unternehmer in der GmbH agieren und die wesentlichen Entscheidungen (auch gegen den Willen anderer Gesellschafter) treffen oder zumindest verhindern kann (= umfassende Sperrminorität). Alle anderen Merkmale treten demgegenüber in den Hintergrund.

3. Besonderheiten beim mitarbeitenden Gesellschafter

Beim mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist darüber hinaus jedoch berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben und Rechten des Geschäftsführers zählt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten sowie Dienstaufsicht und Weisungsrecht gegenübern Mitarbeitern auszuüben.

Ein mitarbeitender Gesellschafter unterliegt dagegen wie alle anderen Mitarbeiter grundsätzlich der Weisungsbefugnis eines Geschäftsführers, die mit dem Status eines selbständigen Unternehmers nicht zu vereinbaren ist.

Ist ein mitarbeitender Gesellschafter jedoch aufgrund

  • seines Anteils am Stammkapital oder
  • satzungsmäßiger Sonderrechte

in der Lage, dieses Weisungsrecht des Geschäftsführers einzuschränken oder ggf. durch dessen Abberufung  jederzeit zu beenden, ist er nicht als abhängig beschäftigter Mitarbeiter anzusehen.

Beispiel:

Erfolgen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und richtet sich das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter über mehr als 50 % des Stammkapitals besitzt. Entscheidet die Gesellschafterversammlung allerdings mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 %, muss der mitarbeitende Gesellschafter mindestens über diese Anteilsmehrheit verfügen, um seinen Willen durchzusetzen.

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