Dieser Fall aus der Praxis betrifft die Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Familien-GmbH ohne eigene Beteiligung am Stammkapital. Das Ziel eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung war die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Familien-GmbH wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln ist, obwohl er über keine eigene Beteiligung am Stammkapital verfügt.  Es ging um langfristige finanzielle Auswirkungen auf die GmbH, deren Gesellschafter und den Geschäftsführer.

1. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

An einer neu gegründeten GmbH namens “Müller-GmbH” hält der Sohn der Eheleute Müller 100% der Anteile am Stammkapital, während der Vater Hugo Müller zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Der Vater ist der “Kopf der Firma” und auch der einzige mit den notwendigen Branchenkenntnissen. Vater Hugo Müller war sein ganzes Leben selbständiger Unternehmer und hat daher größtes Interesse, auch in Zukunft nicht in das System der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden zu werden.

Vater Hugo Müller will jedoch aus diversen Gründen keine Beteiligung am Stammkapital der GmbH haben und ist daher ein klassischer Fremd-Geschäftsführer. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte wäre er grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind möglich, jedoch allenfalls im Rahmen einer sog. Familien-GmbH mit besonderen familiären Beziehungen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und dem Geschäftsführer.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen Müller-GmbH und Vater Hugo Müller spielt im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine wichtige Rolle. Dieser musste somit ganz individuell nach den Befürfnissen des Geschäftsführers und der GmbH anzufertigt werden, damit das Statusfeststellungsverfahren zum gewünschten Ergebnis führt.

2. Vorbereitung des Statusfeststellungsverfahrens

Für die Vorbereitung des Statusfeststellungsverfahrens dienen in erster Linie die Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung, die für folgende Personengruppen zur Verfügung stehen:

Im vorliegenden Fall ging es um die versicherungsrechtliche Beurteilung des Geschäftsführers in einer Familien-GmbH (2. Alternative), da der Sohn alle Anteile an der Müller-GmbH hält.

Für die Durchführung der Statusfeststellungsverfahrens werden folgende Unterlagen beigefügt:

  • Gesellschaftsvertrag der GmbH;
  • Nachträge zum Gesellschaftsvertrag;
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Da ein Geschäftsführer ohne Anteil am Stammkapital der GmbH keine Rechtsmacht besitzt, auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen, ist er grundsätzlich als abhängig Beschäftigter der GmbH zu beurteilen. Wie andere abhängig beschäftigte Mitarbeiter der GmbH unterliegt er der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.

3. Die Familien-GmbH

Im vorliegenden Fall hatte ich die Erwartung, dass man durch besondere Gestaltung der Satzung und des Geschäftsführervertrages erreichen kann konnte, dass auch der Geschäftsführer Hugo Müller ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH einem selbständigen Unternehmer gleichgestellt wird. Im Ergebnis sollte durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt werden, dass er nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Wichtige Kriterien hierbei sind:

  • Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB;
  • Alleiniger Besitz der notwendigen Branchenkenntnisse;
  • Prägung der Tätigkeit des Geschäftsführers von familienhaften Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern;
  • Kein Direktionsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Ort und der Art der Tätigkeit;
  • Erfolgsbezogenes Geschäftsführergehalt, insbesondere die Zusage einer Tantieme.

Etwas überraschend hat der Geschäftsführer Hugo Müller dann entschieden, die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung nicht zu beantragen, da die Rechtslage “ohnehin klar sei”. Sein Geschäftsführergehalt werde ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen abgerechnet.

Nachtrag vom 27.02.2015

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 (Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) hat sich die Sonderrolle der Familien-GmbH meines Erachtens erledigt. Inzwischen gelten die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers auch (wieder) bei sog. Familiengesellschaften. Hiernach ist in erster Linie die abstrakte Rechtsmacht des zu beurteilenden Geschäftsführers entscheidend d.h. die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten zu verhindern.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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