Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH (sog. Fremdgeschäftsführer) sind nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte grundsätzlich wie abhängig beschäftigte Mitarbeiter zu behandeln. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Inhalt:

  1. Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH
  2. Geschäftsführer der Familien-GmbH
  3. Das Ende der Familien-GmbH im Sozialversicherungsrecht

1. Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH

In seinem Urteil vom 22.08.1973 (Az. 12 RK 24/72) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) ausführlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH auseinandergesetzt. Hiernach sind die Geschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung am Stammkapital grundsätzlich wie andere abhängig beschäftigte Mitarbeiter zu behandeln.

Insbesondere hat das BSG folgende Leitlinien aufgestellt:

“Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Fremd-Geschäftsführer in eine nicht von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs eingegliedert ist und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf. Selbst bei Belassung großer Freiheiten unterliegt er der Überwachung durch die Gesellschafter (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG). … Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machen.

Die Weisungsgebundenheit des Fremd-Geschäftsführers verfeinert sich dabei – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dem steht nicht entgegen, dass Fremd-Geschäftsführer – gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern – Funktionen des Arbeitgebers wahrnehmen. Auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits – als leitender Angestellter – bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. ….

Im Übrigen fehlt dem Fremd-Geschäftsführer das Unternehmerrisiko, dass eine selbständige Tätigkeit typischerweise kennzeichnet.”

Hiernach galt in der Rechtsprechung der Sozialgerichte der Grundsatz, dass solche Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH grundsätzlich – wie andere abhängig beschäftigte Mitarbeiter – in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung beitragspflichtig sind.

2. Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer Familien-GmbH

In dem Urteil vom 24.06.1982 (Az. 12 RK 45/80) hat das BSG diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital noch einmal bestätigt. Es stellte jedoch fest, dass bei einem Fremd-Geschäftsführer in einer Familien-GmbH derart besondere Verhältnisse vorliegen könnten, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist.

So könnte die besondere Situation einer GmbH mit familiären Bindungen zwischen Geschäftsführer und beherrschendem Gesellschafter durchaus dafür sprechen, dass (auch) bei einem Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (= Fremdgeschäftsführer) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist.

“Bei der Mitarbeit eines Fremd-Geschäftsführer in einer Familien- GmbH kann hiernach die Tätigkeit des Geschäftsführers mehr durch familienhafte Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet sein. Die familiäre Verbundenheit kann hierbei ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken. Insoweit kann es an der für eine Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit fehlen, so dass der Geschäftsführer nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern im „eigenen“ Unternehmen weisungsfrei und somit selbständig tätig wird.”

In der Praxis wurde dieses BSG-Urteil so umgesetzt, dass ein Geschäftsführer mit familiären Bindungen zum beherrschenden Gesellschafter bei “guter” Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages auch ohne Beteiligung am Stammkapital wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln war. Ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren stellte im Ergebnis fest, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht.

3. Das Ende der Familien-GmbH im Sozialversicherungsrecht

Das Ende der Familien-GmbH kam plötzlich und überraschend. In den Urteilen vom 29.08.2012 (Az. B 12 KR 25/10 R, B 12 R 14/10 R) bekräftigte das BSG wieder den Grundsatz, dass die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer auch bei sog. Familiengesellschaften anwendbar sind.

“Entscheidend ist die abstrakte Rechtsmacht der zu beurteilenden Geschäftsführer, d.h. die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, auf unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten Einfluss zu nehmen und diese ggf. zu verhindern.”

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete