Die gewinnabhängige Tantieme ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil des Gehalts der Geschäftsführer. Es handelt sich um eine variable, gewinnabhängige Vergütung, die den oder die Geschäftsführer angemessen am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH beteiligt. Es ist wichtig, die Berechnung der Tantieme im Einzelnen im Geschäftsführeranstellungsvertrag klar zu regeln (Tantiemevereinbarung). 

Inhalt:

  1. Die Tantieme der Geschäftsführer
  2. Die Berechnung der Tantieme
  3. Zeitanteilige Kürzung bei Kündigung, Krankheit oder Tod
  4. Andere Formen der Umsatz- oder Gewinnbeteiligung
  5. Muster einer Tantiemevereinbarung
  6. Weitere Artikel zum Geschäftsführergehalt

1. Die Tantieme der Geschäftsführer

Das Gehalt der Geschäftsführer (Geschäftsführergehalt) enthält neben dem Grundgehalt in der Regel eine erfolgsabhängige Tantieme, deren Berechnung auf Basis einer vertraglich definierten Bemessungsgrundlage erfolgt. In den meisten Fällen handelt es sich um eine gewinnabhängige Tantieme, die anhand der Zahlen gem. Jahresabschluss der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) berechnet wird. Die Tantiemevereinbarung ist meist Bestandteil des Geschäftsführeranstellungsvertrages.

Handelt es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter, müssen die Vertragsbeteiligten zusätzliche Anforderungen an die Tantiemevereinbarung beachten. Insbesondere im Falle einer Tantiemevereinbarung zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer verweise ich auf den gesonderten Beitrag zur Tantieme des geschäftsführerenden Gesellschafters.

2. Die Berechnung der Tantieme

Die Vertragsbeteiligten vereinbaren die Berechnung der Tantieme im Rahmen einer Tantiemevereinbarung, die regelmäßig Bestandteil des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist. Hierbei müssen sie auf eine eindeutige und klare Tantiemeregelung achten, um spätere Auseinandersetzung untereinander oder mit dem Finanzamt zu vermeiden. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Tantieme muss klar definiert sein. Vor allem beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine eindeutige und klare Regelung unabdingbare Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

a) Begrenzung der Tantieme auf Hälfte des Gewinns (50%)

Eine erste wichtige Orientierung zur Begrenzung der gewinnabhängigen Tantieme ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zur Deckelung auf die Hälfte des Gewinns der GmbH. Hiernach ist diese Form der Vergügung nicht mehr angemessen, wenn und soweit diese mehr als die Hälfte des Gewinns der Gesellschaft abschöpft (BFH, 27.04.2000, I R 88/89; BMF vom 01.02.2002, IV A 2-S-2742-4/02, BStBl. I 2002, 219). Diese Obergrenze gilt sowohl für die Tantieme an einen Geschäftsführer als auch an mehrere Geschäftsführer. In der Summe sollten die Tantiemen an die Geschäftsführer nicht mehr als die Hälfte des Jahresgewinns betragen. Bei der Ermittlung des Jahresgewinns ist gem. BMF vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss der GmbH vor Abzug der Tantieme(n) sowie der Ertragsteuern auszugehen. Bei Überschreitung der 50%- Grenze werden Tantiemen nur in absoluten Ausnahmefällen als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.

b) Begrenzung auf 25% der Gesamtausstattung

Eine weitere Orientierung zur Begrenzung der erfolgsabhängigen Vergütung ergibt sich aus der 25%- Regel, die eine gewinnabhängige Tantieme in ihrer Höhe auf 25% der Gesamtausstattung des Geschäftsführers deckelt (BMF vom 01.02.2002, IV A 2-S-2742-4/02, BStBl. I 2002, 219). Solange diese nicht mehr als 25% der Gesamtausstattung beträgt, ist von ihrer Angemessenheit auszugehen.

c) Ermittlung eines angemessenen Tantiemesatzes

Zur Ermittlung eines angemessenen Tantiemesatzes im Rahmen der Tantiemevereinbarung ist wie folgt vorzugehen:

  • Zunächst ist im Jahr der Tantiemevereinbarung ausgehend vom Grundgehalt des Geschäftsführers auf Grundlage der 25%-Regel ein maximal zulässiger Höchstbetrag zu ermitteln. (Bsp. Festgehalt TEUR 100, max. zulässiger Höchstbetrag TEUR 25).
  • Sodann setzt man den zulässigen Höchstbetrag ins Verhältnis zum maßgeblichen Jahresüberschuss der GmbH im Jahr der Tantiemevereinbarung (Bsp. Jahresüberschuss TEUR 250, 25/250 = 1/10).
  • Der angemessene Tantiemesatz beträgt im Beispiel also zunächst 10%.

Bei jeder Gehaltsanpassung ist auch der Tantiemesatz zu überprüfen. Ferner ist der Höchstsatz spätestens nach Ablauf von 3 Jahren auf Grundlage der aktuellen Jahreszahlen der GmbH erneut zu überprüfen.

3. Zeitanteilige Kürzung bei Kündigung, Krankheit oder Tod

Eventuell ist die Tantiemevereinbarung dahingehend zu ergänzen, dass die Tantieme im Falle der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, bei längerer Krankheit oder Tod des Geschäftsführers zeitanteilig gekürzt wird oder vollständig entfällt.

4. Andere Formen der Umsatz- oder Gewinnbeteiligung

Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sollten mit anderen Formen der Umsatz- oder Gewinnbeteiligung sehr vorsichtig sein und ggf. möglichst einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen.

a) Nur-Tantieme

Die rein erfolgsabhängige Vergütung der Geschäftsführer (ohne Grundgehalt) wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt, da sie gegen die oben erläuterte 25%-Regel verstößt. Eine steuerliche Anerkennung ist allenfalls in folgenden Ausnahmen denkbar:

  • Die GmbH befindet sich noch in der Phase der Gründung (bis zu 3 Jahre danach) oder in einer vorübergehenden Krise.
  • Die Gesellschaft agiert in einer stark risikobehafteten Branche, so dass eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt ist.

In diesen Fällen muss die Tantiemevereinbarung im Geschäftsführervertrag unbedingt zeitlich befristet werden. Die Deckelung auf die Hälfte des Gewinns der GmbH ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen.

b) Umsatzbeteiligung

Die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung ist ebenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere in der Aufbauphase einer GmbH nach ihrer Gründung.

c) Rohgewinn-Tantieme

Auch bei der Berechnung auf Basis des Rohgewinns gilt, dass die Tantiemevereinbarung nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt wird.

d) Mindest-Tantieme

Auch die Vereinbarung einer Mindest- oder Garantie-Tantieme ist kritisch zu sehen, da diese von dem tatsächlich erzielten Gewinn der Gesellschaft zunächst unabhängig ist.

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Muster und Vorlagen zum Geschäftsführervertrag und Geschäftsführergehalt

5. Muster einer Tantiemevereinbarung

In der Praxis hat sich folgende Tantiemevereinbarung bewährt:

Tantieme

1. Neben dem Jahresgrundgehalt erhält der Geschäftsführer zusätzlich eine Tantieme in Höhe von … % des handelsrechtlichen Jahresüberschuß.

2. Die Tantieme wird bei Ermittlung des Jahresüberschusses nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Tantiemen anderer Geschäftsführer oder Gewinnanteile etwaiger stiller Gesellschafter.

3. Der Jahresüberschuss ist vor Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie vor Verrechnung mit Verlustvorträgen zu ermitteln.

4. Gewinnabhängige Rückstellungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen und andere Vergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die spätere gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen oder anderen Bilanzpositionen, deren Bildung keinen Einfluss auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage hatte, bleibt ebenfalls für die Berechnung der Tantieme außer Betracht. Gleiches gilt für Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand.

5. Die Tantieme beträgt maximal … % des Bruttojahresgrundgehalts des Geschäftsführers in dem Geschäftsjahr, auf welches sich die Tantieme bezieht.

6. Die Tantieme wird binnen zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses sind nicht zu berücksichtigen.

6. Weitere Artikel zum Geschäftsführergehalt

Der 4. Teil der Artikelreihe zum Geschäftsführergehalt befasst sich mit der besonderen Situation der geschäftsführenden Gesellschafter.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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