Bei der Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer sind zusätzliche Anforderungen an die schriftliche Tantiemevereinbarung und deren Inhalt zu beachten. Anderenfalls ist die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Tantieme dem Grunde und der Höhe nach nicht sichergestellt. Ferner geht es um die Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts in seiner Gesamtheit.

Inhalt:

  1. Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer
  2. Schriftliche Tantiemevereinbarung
  3. Problematische Fälle beim geschäftsführenden Gesellschafter
  4. Weitere Artikel zum Geschäftsführergehalt

1. Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch und gerade beim Gesellschafter-Geschäfsführer setzt sich das Geschäftsführergehalt neben dem Grundgehalt aus mehreren festen und variablen Komponenten zusammen. Die ertragsabhängige Vergütung in Form einer Tantieme und die betriebliche Altersvorsorge spielen hierbei meist eine zentrale Rolle.

Die Tantieme bildet regelmäßig den erfolgsabhängigen Bestandteil des Geschäftsführergehalts, deren Berechnung prozentual auf Grundlage einer vertraglich definierten Bemessungsgrundlage erfolgt. Wie bei allen Geschäften zwischen der GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch hier die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von formalen Voraussetzungen abhängig.

Der BGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 05.10.1994 wie folgt entschieden:

1. Eine GmbH muß das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten.

2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Die unübliche Höhe einer gewinnabhängigen Tantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Anteil der Tantieme stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer gewinnabhängigen Tantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

BFH-Urteil vom 5.10.1994 (I R 50/94), BStBl. 1995 II S. 549

2. Schriftliche Tantiemevereinbarung

Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Tantieme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist zunächst davon abhängig, dass eine schriftliche Tantiemevereinbarung vorliegt. Anderenfalls wird die Auszahlung der Tantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer schon dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert.

Zusätzlich muss die Tantiemevereinbarung den nachfolgenden formalen Anforderungen genügen:

a) Klare und eindeutige Tantiemevereinbarung

Die Vertragsbeteiligten müssen die Berechnung der Tantieme für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Vorhinein klar und eindeutig festlegen. Neben der Bemessungsgrundlage ist der Tantiemesatz eindeutig zu bestimmen. Hierzu muss für einen außenstehenden Dritten anhand klarer Begriffe und einfacher Rechenschritte nachvollziehbar sein, wie die GmbH (oder in ihrem Auftrag der Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater) die Tantieme berechnet hat. Unklarheiten bzw. Zweifel an der Berechnungsgrundlage und dem anzuwendenden Prozentsatz gehen zu Lasten der GmbH.

b) Weitere Erfordernisse hinsichtlich der Tantiemevereinbarung

Die zugrunde liegende schriftliche Tantiemevereinbarung muss zusätzlich folgenden formalen Erfordernissen gerecht werden (Checkliste):

  • Zivilrechtliche Wirksamkeit (Gesellschafterbeschluss);
  • Vertraglicher Abschluss im Voraus;
  • Klare und eindeutige Regelungen zur Berechnung der Tantieme;
  • Vertragsgemäße Durchführung der Vereinbarungen.

Leider ist immer wieder festzustellen, dass den Beteiligten die Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer fehlenden schriftlichen Tantiemevereinbarung nicht bewusst sind.

c) Fremdvergleich und Bemessungsgrundlage

Üblicherweise wird eine Tantieme an den wirtschaftlichen Erfolg der GmbH im Hinblick auf den erzielten Gewinn gekoppelt, wobei diesbezüglich durchaus unterschiedliche Berechnungsarten zur Anwendung kommen können. Derartige Tantiemevereinbarungen mit einer gewinnabhängigen Berechnung sind in der Praxis üblich und halten daher einem Fremdvergleich stand.

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3. Problematische Fälle beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Folgende Beispiele halten einem Fremdvergleich nicht ohne weiteres stand und sind daher unter dem Gesichtspunkt der steuerrechtlichen Anerkennung problematisch:

a) Tantieme höher als die Hälfte des Gewinns

Eine Tantieme, die mehr als 50% des Gewinns der GmbH abschöpft, ist stets kritisch. Diese Obergrenze gilt auch bei mehreren Geschäftsführern mit Tantiemezusage. Die Summe aller Tantiemen sollte auf die Hälfte des Gewinns der GmbH gedeckelt sein. Wird diese Grenze überschritten, werden die Tantiemezahlungen an geschäftsführende Gesellschafter nur in Ausnahmen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt, z.B. während der Aufbauphase eines Unternehmens.

b) Tantieme höher als 25% des Grundgehalts

Bei der schriftlichen Tantiemevereinbarung ist zunächst vom Grundgehalt des Geschäftsführers auszugehen und auf dieser Grundlage eine maximal zulässige Tantieme (= 25%) zu ermitteln. Der hiernach zulässige Höchstbetrag wird anschließend mit dem in diesem Jahr maßgeblichen Jahresüberschuss der GmbH ins Verhältnis gesetzt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz ist im folgenden Geschäftsjahr als angemessen zu betrachten. Der so ermittelte Tantiemesatz ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung auf seine Gültigkeit zu überprüfen. Außerdem ist der maßgebliche Höchstsatz spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf Grundlage der neuen Finanz- und Ertragslage der GmbH zu überprüfen.

c) Nur-Tantieme

Eine rein gewinnbezogene Vergütung der Geschäftsführer (ohne Grundgehalt) ist allenfalls in Ausnahmen möglich. Ein spezifischer Anwendungsfall ist die GmbH in der Aufbauphase unmittelbar nach der Gründung. Auch bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist eine vollständig gewinnabhängige Vergütung denkbar. Auf jeden Fall muss die Tantiemevereinbarung zeitlich begrenzt sein. Die Begrenzung auf die Hlfte des Gewinns der GmbH ist in jedem Fall zu berücksichtigen.

d) Umsatzbeteiligung

Die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung ist ebenfalls nur bei besonderen Umständen zulässig, insbesondere in der Aufbauphase der GmbH. Außerdem ist diese Art der Vergütung zeitlich sowie in der Höhe zu begrenzen.

e) Tantieme nach Beteiligungsquote

Eine Tantieme nach Beteiligungsquote stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da die Gehaltszahlung wirtschaftlich die Funktion einer Gewinnausschüttung übernimmt.

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4. Weitere Artikel zum Geschäftsführergehalt

Der 5. Teil der Artikelreihe zum Geschäftsführergehalt befasst sich mit dem Dienstwagen der Geschäftsführer und sonstigen Gehaltsbestandteilen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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