Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) hat der Gesetzgeber eine weitere Größenklasse für Kapitalgesellschaften eingeführt, verbunden mit einigen Erleichterungen bei der Bilanzierung und Offenlegung der Jahresabschlüsse. Leider greifen die Erleichterungen in der Praxis nur an ganz wenigen Stellen, so dass die Vorteile der gesetzlichen Neuregelungen in der Praxis kaum sichtbar werden.

Inhalt:

  1. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
  2. Kleinstkapitalgesellschaften als neue Größenklasse
  3. Größenmerkmale bzw. Schwellenwerte der Kleinstkapitalgesellschaft
  4. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gem. MicroBilG
  5. Angaben unter der Bilanz der Kleinstkapitalgesellschaften
  6. Hinterlegung der Bilanz statt Veröffentlichung

1. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde bereits am 29.11.2012 im Deutschen Bundestag beschlossen und ist am 28.12.2012 in Kraft getreten. Es enthält im wesentlichen Erleichterungen für sog. Kleinstkapitalgesellschaften und gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, also auch für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012, soweit das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften betreffen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie die Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger.

2. Kleinstkapitalgesellschaften als neue Größenklasse

Bis zum Inkrafttreten des MicroBilG gab es  – abhängig von der Bilanzsumme, vom Umsatz und Zahl der Mitarbeiter – die folgenden drei Größenklassen bei Kapitalgesellschaften:

Nunmehr gibt es mit den Kleinstkapitalgesellschaften eine weitere Größenklasse, die unterhalb der “kleinen Kapitalgesellschaften” anzusiedeln sind.

3. Größenmerkmale bzw. Schwellenwerte der Kleinstkapitalgesellschaft

Nach § 267a HGB gilt eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn zwei der drei folgenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 350.000 Euro;
  • Umsatzerlöse: 700.000 Euro;
  • Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt gem. § 267 Abs. 5 HGB: 10 Arbeitnehmer.

Der Schwellenwert für die Bilanzsumme ist nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB) zu ermitteln.

In Deutschland existieren rund 500.000 Unternehmen, die unter die neu geschaffene Kategorie “Kleinstbetriebe” fallen und als Kapitalgesellschaft geführt werden, sei es als UG haftungsbeschränkt, GmbH oder Aktiengesellschaft (AG).

4. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gem. MicroBilG

Das MicroBilG sieht “auf dem Papier” im wesentlichen Erleichterungen bei der Bilanzierung, für die Gewinn- und Verlustrechnung und hinsichtlich des Anhangs vor.

Im Einzelnen kann die Handelsbilanz gem. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB stark verkürzt aufgestellt werden. Insoweit ist mit dem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. mit der Buchhaltung im eigenen Hause zu klären, ob und welche Auswirkungen sich hierdurch auf die Kontierung und die Buchführung ergeben.

Da die meisten – wenn nicht sogar alle Kleinstkapitalgesellschaften – eine sog. Steuerbilanz aufstellen und die Vereinfachungen des MicroBilG hier (noch) nicht gelten, ändert sich in diesem Bereich praktisch garnichts. Das Gleiche gilt gem. § 275 Abs. 5 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung, aber auch hier dürften die tatsächlichen Erleichterungen in der Praxis eher gering sein.

5. Angaben unter der Bilanz ersetzen Anhang

Anders sieht es bei der Aufstellung eines Anhangs aus. Dieser ist gem. § 264 Abs. 1 S. 5 HGB nicht mehr erforderlich, wenn zu folgenden Sachverhalten Angaben unter der Bilanz vorhanden sind:

Hat die Gesellschaft also z.B. einen Kredit an einen oder mehrere Geschäftsführer ausgegeben, sind hierzu Anhaben unter der Bilanz erforderlich.

6. Hinterlegung der Bilanz statt Veröffentlichung

Eine weitere echte Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es bei der Offenlegung der Bilanz im elektronischen Bundesanzeiger. In diesem Sinne sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht mehr verpflichtet, die Bilanz zu veröffentlichen.

Es genügt die Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und ein entsprechender Hinterlegungsauftrag, so dass Dritten – gegen entsprechende Bezahlung – eine Kopie der Bilanz ausgehändigt werden kann. Eine Einsichtnahme durch Ditte erfolgt somit nur noch gegen entsprechende Bezahlung. Eine Veröffentlichung bzw. Hinterlegung der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs ist nicht mehr erforderlich.

Nach § 326 Abs. 2 S. 3 HGB ist jedoch eine Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers notwendig, dass zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte für die letzten beiden Abschlussstichtage nicht überschritten wurden.

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