Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ganz oder teilweise eine eigene Immobilie, kann sich hieraus eine ungewollte Betriebsaufspaltung ergeben. Sogar die Überlassung eines Büroraums in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus (häusliches Arbeitszimmer) kann zur Betriebsaufspaltung führen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung befindet.

Ungewollte Betriebsaufspaltung bei Nutzungsüberlassung eines Arbeitszimmers an die GmbH

Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung bestehen in erster Linie darin, dass die ihrer Art nach vermögensverwaltende Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit „umqualifiziert“ wird. Hieraus folgt, dass jenes an die GmbH als Betriebsgesellschaft überlassene Anlagevermögen in steuerlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen umqualifiziert wird. Auch die Anteile an der GmbH, die sich bislang im Privatvermögen befunden haben, werden zu Betriebsvermögen.

Wird die Betriebsaufspaltung z.B. durch Verkauf der Immobilie oder Liquidation der GmbH wieder beendet, erfolgt eine Entnahme der Immobilie (soweit diese Betriebsvermögen geworden ist) unter Aufdeckung der stillen Reserven, die dann zu versteuern sind. Gleiches gilt für die Anteile am Stammkapital der GmbH.

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

Zentrale Voraussetzung für die Entstehung und das andauernde Bestehen einer Betriebsaufspaltung ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Ein solcher wird regelmäßig angenommen, sobald eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen zu bejahen ist. Die sachliche Verflechtung entsteht, sobald ein Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein anderes gewerblich tätiges Unternehmen zur Nutzung überlässt. Die personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in der Art und Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchzusetzen.

Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen immer wieder bekräftigt, dass Immobilien und Teile von Immobilien nahezu ausnahmslos als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind.

Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dies gilt nicht für ganze Bürogebäude (BFH, Urteil vom 23.05.2000, VIII R 11/99; Urteil vom 1.07.2003, VIII R 24/01), Miteigentumsanteile an Bürogebäuden (BFH, Urteil vom 10.11.2005 (IV R 7/05), eine Büroetage (BFH, Urteil vom 14.02.2007, XI R 30/05); Urteil vom 10.06.2008, VIII R 79/05) und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus (“häusliches Arbeitszimmer”), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet (BFH, Urteil vom 13.07.2006, IV R 25/05; im Ergebnis ebenso bereits BFH, Urteil vom 13.12.2005, XI R 45/04.

BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 34/15

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