Dieser praktische Fall aus dem Steuerrecht betrifft die ungewollte Beendigung einer Betriebsaufspaltung und die daraus folgenden Konsequenzen für die beteiligten Unternehmen und Gesellschafter.  Für das Verständnis dieses Falles ist Voraussetzung, dass man sich zumindest einmal mit den Grundlagen der Betriebsaufspaltung beschäftigt hat.

 

1. Praktischer Fall zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens “Besitz-GbR” kauft in 1960 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude und überlässt es an eine GmbH (“Betriebs-GmbH”) zur betrieblichen Nutzung. Laut Gesellschaftsvertrag der Besitz-GbR war vorgesehen, dass der Vater V alleine zur Geschäftsführung der GbR berechtigt und verpflichtet ist.

Anschaffung und Vermietung eines bebauten Grundstücks

Das von der Besitz-GbR im Jahre 1960 angeschaffte Grundstück mit aufstehendem Gebäude wurde seitdem an eine Betriebs-GmbH verpachtet. Das bebaute Grundstück hat heute einen Verkehrswert in Höhe von EUR 2.000.000,00. Die Buchwerte betrugen zuletzt EUR 125.000,00. Die stillen Reserven liegen somit bei EUR 1.875.000,00.

Beteiligungsverhältnisse Besitz-GbR

Die Beteiligungsverhältnisse an der Besitz-GbR stellten sich zuletzt wie folgt dar: Vater V ist zu 20% an der Besitz-GbR beteiligt, seine Söhne Axel und Bernd zu jeweils 20% und sein Bruder Xaver mit 40%.

Beteiligungsverhältnisse Betriebs-GmbH

An der Betriebs-GmbH waren zu Beginn der Vater V zu 75% und die beiden Söhne Axel und Bernd zu 25% beteiligt. Bruder Xaver war an der Betriebs-GmbH nicht beteiligt.

Übersicht vor Übertragung

Personen Besitz-GbR Betriebs-GmbH
Vater V 20% 75%
Bruder X 40% 0%
Sohn A 20% 12,5%
Sohn B 20% 12,5%
Summe 100% 100%

Vorweggenommene Erbfolge

Schon lange wollte sich Vater V aus der Betriebs-GmbH und dem laufenden Geschäft zurückziehen und übertrug daher in 2005 seine Geschäftsanteile an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Söhne Axel und Bernd, die danach zu jeweils 50% an der Betriebs-GmbH beteiligt waren.

Übersicht nach Übertragung

Personen Besitz-GbR Betriebs-GmbH
Vater V 20% 0%
Bruder X 40% 0%
Sohn A 20% 50%
Sohn B 20% 50%
Summe 100% 100%

2. Betriebsprüfung durch Finanzamt

In 2007 fand eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, das in der Übertragung der GmbH-Anteile vom Vater V auf die Sohne Axel und Bernd eine personelle Entflechtung der bestehenden Betriebsaufspaltung gesehen hat. Im Wesentlichen kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Besitz-GbR aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung aufgegeben wurde, so dass die stillen Reserven im Grundstück, im Gebäude und in den GmbH-Anteilen zu versteuern sind.

3. Entscheidung des BFH

Die Besitz-GbR erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 EStG, wenn sie mit einem Betriebsunternehmen (hier in der Rechtsform einer GmbH) sachlich und personell verflochten ist. Dies gilt auch dann, wenn sie lediglich Grundbesitz vermietet. Kommt es zu einer Entflechtung der beiden Unternehmensteile, wird die Betriebsaufspaltung mit der Konsequenz beendet, dass die Besitz-GbR auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielt. Es liegt somit eine Betriebsaufgabe vor.

a) Sachliche und personelle Verflechtung

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens darstellt. Die Unternehmen sind personell miteinander verflochten, wenn in beiden Unternehmen Personen beteiligt sind, die sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen und somit in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen können.

Im Streitfall waren die Besitz-GbR (= Klägerin) und die GmbH wegen der Vermietung des bebauten Grundstücks an die Betriebs-GmbH sowohl sachlich als auch auch personell miteinander verflochten. Die Gesellschafter der Betriebs-GmbH (hier Vater V und die Söhne A und B) konnten auch in der Besitz-GbR ihren Willen durchsetzen.

b) Beendigung der Betriebsaufspaltung

Mit der Übertragung der Anteile an der Betriebs-GmbH auf seine Söhne A und B kam es im Streitjahr zu einer personellen Entflechtung mit der Folge einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und infolgedessen zu einer Betriebsaufgabe bei der Besitz-GbR im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG. Die beiden Söhne A und B waren nicht mehr in der Lage, in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchzusetzen, da sie in der Besitz-GbR nur mit 40% beteiligt waren. Die Besitz-GbR als Klägerin muss gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG den Aufgabegewinn versteuern, der sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven ergeben hat. Das betrifft nicht nur die Söhne A und B, sondern auch den Vater V und den Bruder X.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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