Stichwörter: : "Gesellschafterversammlung"

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss er über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich auch dann selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn er die Geschäfte einer GmbH führt, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist....

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am in Sozialversicherungsrecht

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abhängig beschäftigt und unterliegt damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn er als Minderheitsgesellschafter keine umfassende Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung besitzt. Auch eine notariell beurkundete Poolvereinbarung mit einem oder anderen Gesellschaftern ändert nach aktueller Entscheidung des Bundessozialgerichts nichts an diesem Grundsatz....

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am in Sozialversicherungsrecht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen Vertrauensschutz in beanstandungsfreie Betriebsprüfungen in der Vergangenheit abgelehnt. Dies ging bereits aus dem Terminbericht über die Sitzung des 12. Senats des BSG vom 19.09.2019 in Angelegenheiten des Versicherungs- und Beitragsrechts hervor. Nunmehr liegt das Urteil des 12. Senats des BSG vom 19.09.2019 in vollständiger Fassung mit Begründung vor (Az. B...

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am in Unternehmensführung

In Angelegenheiten des GmbH-Rechts ist es nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 27.09.2016 ausreichend, wichtige Schreiben als Einwurf-Einschreiben zu versenden. Bis zu dieser Entscheidung des BGH war es lange Zeit umstritten und damit unklar, ob ein “eingeschriebener Brief” i.S.d. GmbH-Gesetzes als Einschreiben mit Rückschein oder als einfaches Einwurf-Einschreiben zu versenden ist....

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am in Gesellschafter

Das Recht der Gesellschafter einer GmbH auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist eines der zentralen Rechte der Gesellschafter und sämtliche einschränkenden Maßnahmen in diesem Bereich sind sehr mit Vorsicht zu genießen, da ihnen oftmals die Nichtigkeit als Rechtsfolge droht. Dies gilt auch für die Einschränkung der Vertretung in der Gesellschafterversammlung....

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