In der Regel erfolgt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH gem. § § 49 Abs. 2 GmbHG durch einen Geschäftsführer, wenn dies im Interesse der GmbH erforderlich erscheint. Daneben ist auch ein Aufsichtsrat zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt und sogar dazu verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erforderlich macht. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch...

[ Weiterlesen ]