Für den innergemeinschaftlichen Online- und Versandhandel gelten ab 01.07.2021 neue Regeln im Rahmen der Umsatzsteuer. Zentrales Element ist der One-Stop-Shop (OSS), das den europäischen Handel vereinfachen soll. Inländische Unternehmen mit einem aktiven und grenzüberschreitenden Online-Handel innerhalb der EU müssen sich künftig nur noch einmal zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren.

Jahressteuergesetz 2020 und Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Europäischen Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Das Umsatzsteuergesetz enthält nun die neuen §§ 18i, 18j und 18k UStG. Hiermit werden die Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS) abgelöst. An die Stelle des MOSS tritt ab 01.07.2021 der One-Stop-Shop (OSS). Das BMF-Schreiben vom 01.04.2021 (III C 3 – S 7340/19/10003 :022) enthält weitere Details.

One-Stop-Shop (OSS)

Aus dem bisherigen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird der One-Stop-Shop (OSS).

Das Verfahren One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und grenzüberschreitenden Online- und Versandhandel betreiben. Registrierte Unternehmen können die ab 01.07.2021 ausgeführten und unter die Sonderregelung fallenden innergemeinschaftlichen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Das OSS-Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt folgende Leistungen erbringen:

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten;
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen.

Ferner: Unternehmen, die über eine elektronische Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen. Sie sind deshalb so zu behandeln, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

OSS-Handelsschwelle ab 01.07.2021 einheitlich 10.000 Euro

Ab dem 01.07.2021 gilt für alle Umsätze im Rahmen innergemeinschaftlichen Online- und Versandhandels eine einheitliche Handelsschwelle von 10.000 Euro (netto). Dies betrifft neben den Versandhandelsumsätzen auch die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. Hier geht es insbesondere um den Download von Musik, Bildern, Software oder E-Books. Unternehmen, die diese Handelsschwelle erstmalig überschreiten, müssen die Mehrwertsteuer für alle weiteren Umsätze im Bestimmungsland bezahlen.

Sobald ein inländisches Unternehmen die Handelsschwelle von 10.000 Euro (netto) überschreitet, ist die Umsatzsteuer für die weiteren Umsätze in dem EU-Mitgliedstaat zu bezahlen, in dem der Endverbraucher ansässig ist. Hier kommt OSS ins Spiel.

Registrierung über Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern

Über den One-Stop-Shop (OSS) können Unternehmen ihre Umsätze im Rahmen des grenzüberschreitenden Online- und Versandhandels und die hierauf zu zahlende Umsatzsteuer über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zentral melden. Die Meldungen sind jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats oder vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren mittels OSS ist eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, aber nicht verpflichtend. Wollen Unternehmen daran teilnehmen, müssen sie sich auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern registrieren. Die Registrierung ist seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 möglich. Sie gilt einheitlich für alle Staaten der EU.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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