Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland ein bundesweiter und branchenunabhängiger Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 pro Stunde, der seine gesetzliche Grundlage im sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz findet, besser bekannt als Mindestlohngesetz. Selten war die Unsicherheit und Verwirrung bei Einführung eines neuen Gesetzes größer als beim Mindestlohngesetz, dessen Tragweite erst nach und nach deutlich wird. Abgesehen davon, dass die Personalkosten in einigen Branchen und Regionen erheblich steigen werden, ist der damit verbundene Verwaltungskostenaufwand enorm, da der “Mindestlohn” praktisch jedes Unternehmen in Deutschland mit Personal betrifft, unabhängig von der Branche, Mitarbeiterzahl oder Tarifbindung. Darüber hinaus sind auch grenznahe Unternehmen betroffen, deren Mitarbeiter in Deutschland tätig werden, z.B. Speditionen oder Baufirmen.

Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland

Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland ein branchenunabhängiger Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 pro Stunde, um auch in Branchen ohne entsprechenden Tarifvertrag Lohn-Dumping zu verhindern. Der gesetzliche Mindestlohn von EUR 8,50/Stunde gilt zunächst bis 31.12.2006 und soll erstmals ab 01.01.2017 angepasst werden, danach alle zwei Jahre. Besonders betroffen sind die einschlägigen Branchen, die bekanntlich regelmäßig mit “Billiglöhnen” arbeitet oder stark auf sog. Minijobs setzt.

Eine gewisse Übergangsfrist bis 31.12.2016 genießen nur die Unternehmen in Branchen mit Tarifverträgen, in denen noch Stundenlöhne von weniger als EUR 8,50 ausdrücklich erlaubt sind und die bundesweit für allgemeinverbindlich erklärt wurden, z.B. Fleischwirtschaft, Friseurhandwerk, Zeitarbeit Neue Länder und Gebäudereinigung Neue Länder. Im Baugewerbe und in der Gastronomie gibt es keinen solchen bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, so dass insoweit bundesweit der gesetzliche Mindestlohn von EUR 8,50 gilt. Gerade in diesen Branchen ist schon zeitnah mit den ersten Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu rechnen.

Minijobs und Dokumentationspflichten

Der gesetzliche Mindestlohn von EUR 8,50/Stunde gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von Branche, Ausbildung oder Art der Tätigkeit. Der größte Verwaltungsaufwand dürfte jedoch die Minijobs betreffen, da in diesem Bereich alle Unternehmen – unabhängig von der Branche – gesetzlich aufgefordert sind,

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung

aufzuzeichnen und diese

  • Aufzeichnungen zu den Lohnunterlagen zu nehmen und
  • mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob aus Sicht des Unternehmens bzw. Arbeitgebers eine höhere Vergütung als EUR 8,50 pro Stunde gezahlt wird. Wer bei entsprechender Kontrolle keine formgültigen Nachweise vorlegen kann, muß schon allein deswegen mit einem Bußgeld bis zu EUR 30.000,00 rechnen. Im Übrigen ist dringend zu überprüfen, ob die Arbeitsverträge in diesem Bereich an den Mindestlohn anzupassen sind, da ab 01.01.2015 maximal 52,94 Stunden zulässig sind.

Mindestlohn für Familienangehörige

Der Mindestlohn gilt auch für Familienangehörige, die in einer GmbH beschäftigt werden, sei es im Rahmen eines Minijobs oder eines normalen Angestelltenverhältnis. Wenn dann nach vier Jahren der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung vor der Türe steht und keine stichhaltigen Nachweise für Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten der Ehefrau, Lebensgefährtin oder Kinder vorliegen, fangen die Probleme schon an. Sollte sich dann im Rahmen der Prüfung noch herausstellen, dass eben diese genannten Personen tagtäglich vollzeit gearbeitet haben, kann es für die GmbH und für den Geschäftsführer richtig teuer werden, wobei hier auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Raum steht.

Mindestlohn für Geschäftsführer

Ob der Mindestlohn auch Geschäftsführer einer GmbH betrifft, ist leider noch nicht abschließend geklärt. Während der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer m.E. nicht in den Schutzbereich des Mindestlohngesetzes fällt, sieht das bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer schon anders aus, ganz zu schweigen von einem Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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