Die sog. Cash-GmbH wurde mit den Entscheidungen des Bundestages und Bundesrats am 6. bzw. 7. Juni 2013 zu entsprechenden Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz als Steuerspar-Modell abgeschafft. Bis dahin war es möglich, hohe Geldvermögen mittels einer so genannten Cash-GmbH erbschafts- bzw. schenkungsteuerfrei zu übertragen. 

Das Steuerspar-Modell “Cash-GmbH” funktionierte so, dass der Erblasser oder Schenker eine GmbH gründete und diese mit einem hohen Geldvermögen ausstattete. Da die GmbH bislang kraft Rechtsvermögen immer Betriebsvermögen hatte, konnte der Erblasser bzw. Schenker seine Anteile an der GmbH nahezu bis ganz erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei auf den Erben bzw. Schenkungsnehmer übertragen. Voraussetzung war lediglich, daß der Erbe bzw. Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fortführte. Solche Geldschenkungen mittels Gründung einer GmbH und Übertragung der Anteile waren recht verbreitet und lohnten sich – unter rein steuerlichen Gesichtspunkten – bereits ab Beträgen in Höhe von EUR 400.000 für Kinder und EUR 500.000,00 für  die Ehepartner. Angesichts dessen, daß der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Gründung einer GmbH überschaubar geworden ist, waren die Hürden für solche Gestaltungen nicht besonders hoch.

Das war natürlich nicht der Sinn und Zweck einer Begünstigung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Da der BFH in der Schenkung von Beteiligungen an einer Cash-GmbH keinen Missbrauchsfall sah, hat der Gesetzgeber nun reagiert und folgende Regelung getroffen: Künftig wird das Netto-Finanzvermögen als sog. “schädliches Verwaltungsvermögen” behandelt, soweit es 20% des Unternehmenswerts übersteigt, wobei zunächst die betrieblichen Schulden abgezogen werden. Zum Netto-Finanzvermögen gehören neben dem reinen Geldvermögen – bestehend insbesondere aus Bargeld, Bankguthaben oder Aktien – auch alle Forderungen des Unternehmens. Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft die Grenze von 10% bzw. 50% des Unternehmenswerts, wird die Befreiung von Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer auf 85% gekürzt bzw. entfällt sogar ganz. Bei der vollständigen Befreiung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bleibt es nur, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen unter 10 % des Unternehmenswerts bleibt.

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