In Sachen Anspruch auf Entschädigung wegen corona-bedingter Betriebsschließung hat heute das LG Oldenburg gegen den Gastwirt und zu Gunsten der Helvetia Betriebsschließungsversicherung entschieden. Versichert sind nur Krankheiten und Krankheitserreger, die im Einzelnen in den Versicherungsbedingungen genannt werden.

Gastwirt ./. Helvetia wegen corona-bedingter Betriebsschließung

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Zivilkammer des LG Oldenburg hat die Klage eines Gastwirts gegen die Helvetia Versicherung auf Entschädigung wegen der corona-bedingten Betriebsschließung im Frühjahr 2020 abgewiesen (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, 13 O 2068/20). In der Pressemitteilung veröffentlichte das LG Oldenburg folgende Begründung:

Der beklagte Versicherer habe in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, COVID 19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden. Deshalb bestehe trotz Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei einer corona-bedingten Betriebsschließung.

LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, 13 O 2068/20

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hat.

Im konkreten Fall klagte der Gastwirt gegen die Helvetia auf 125.000 Euro Entschädigung wegen der corona-bedingten Schließung seines Restaurants im Frühjahr 2020.

Versichert sind nur “namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger”

In den Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung der Helvetia wird auf “die folgenden, in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“ verwiesen. Covid19 oder Coronavirus werden dort allerdings nicht genannt.

Das LG Oldenburg entschied nun (anders als das LG München I) wie folgt:

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nur davon ausgehen, dass allein die in den Versicherungsbedingungen im einzelnen genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst seien. Man könne nicht davon ausgehen, dass für Krankheiten oder Krankheitserreger, welche später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, automatisch auch Versicherungsschutz bestehe

LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, Az. 13 O 2068/20

Auch das LG Ravensburg (Az. 6 O 199/20) und das LG Ellwangen (3 O 187/20) haben bereits im Sinne der Helvetia Versicherung entschieden.

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