Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft kann nach standiger Rechtsprechung des BFH ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung sein wie die Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Gesellschafter selbst, ohne dass es auf das Interesse des Gesellschafters an dieser Zuwendung ankommt.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung (auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses) einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Dies gilt auch dann, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person den Vermögensvorteil erhält, wobei unerheblich ist, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sind, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Nahestehende Person

Der Begriff “Nahestehende Person” wird in der Praxis sehr weit verstanden und umfasst auch Angehörige gem. § 15 AO, d.h. alle

  • Familienangehörigen,
  • Ehegatten und
  • Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Aber auch fast jede andere Beziehung eines Gesellschafters zu anderen Personen kann ein solches “Nahestehen” begründen, wie z.B. persönliche Freundschaften” oder andere familienrechtliche Beziehungen.

Die Rechtsprechung der Finanzgerichte im Falle der verdeckten Gewinnausschüttung an nahestehende Personen beruht auf der Annahme, dass die Zuwendung zu Lasten der GmbH dem (beherrschenden) Gesellschafter zufließt und von diesem dann an die nahestehende Person weitergeleitet wird. Bei der Zuwendung eines Vorteils an eine nahestehende Person geht die Rechtsprechung davon aus, dass schon der Beweis des ersten Anscheins für eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter spricht. Der Beweis des ersten Anscheins kann zwar widerlegt werden, ist in der Praxis jedoch äußerst schwierig.

Werden Familienangehörige des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH in irgendeiner Art und Weise in die GmbH beschäftigt und bezahlt, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag dringend zu empfehlen. Ein schriftlicher Vertrag allein ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr ist auch darauf zu achten, dass der Inhalt des Vertrages auch einem Fremdvergleich standhält. Dies bedeutet, dass die Vereinbarungen so gehalten sein müssen, dass sie auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen werden könnten. Ferner müssen die Vereinbarungen peinlichst genau eingehalten werden.

Beispiel: Ist vereinbart, dass die mitarbeitende Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters ihr Gehalt am 15. des Monats erhält, sollte die Auszahlung auch am 15. erfolgen und nicht mal am 1., mal am 20. oder überhaupt nicht, weil gerade keine Liquidität vorhanden ist. In diesem Fall wäre dokumentiert, dass die Beteiligten ihre eigenen Verträge nicht durchführen und daher das Vereinbarte von Anfang an nicht ernstlich gewollt war.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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