Die verdeckte Gewinnausschüttung ist aus steuerrechtlicher Sicht der “größte Feind” der GmbH und der Gesellschafter. Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch das Finanzamt ist für den Laien oft nicht nachvollziehbar und meist verheerend in den finanziellen Auswirkungen. Nicht selten führt dies in der Regel zu einem langwierigen Streit mit dem Finanzamt.

Inhalt:

 

1. Rechtsgrundlagen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindert eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann bei folgenden juristischen Personen vorliegen:

  • Kapitalgesellschaft;
  • Genossenschaft,
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
  • Realgemeinde und Verein,
  • Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Wir konzentrieren uns hier jedoch nur auf die Kapitalgesellschaften, insbesondere auf die GmbH. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung an der GmbH beteiligt ist, da die Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis eine der wesentlichen Voraussetzungen ist.

Ausnahme: Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person

2. Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG wird durch folgende Voraussetzungen definiert:

  • Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und
  • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Es kommt nicht darauf an, ob die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH durch eine Rechtshandlung der GmbH-Organe herbeigeführt wird.

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters mißachtet

Ganz allgemein liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung dann vor, wenn die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem fremden Dritten nicht hingenommen hätte. Für die Definition der Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung haben sich zahlreiche Fallgruppen herausgebildet. Die unangemessen hohe Vergütung des Geschäftsführers gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen GmbH und Finanzamt.

3. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einem fremden Dritten unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Es kommt also immer darauf an, ob bei den zu beurteilenden Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter unübliche Gestaltungen, unübliche Preise, unübliche Konditionen etc. vereinbart wurden. Besondere und noch strengere Regelungen gelten im Verhältnis zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH.

4. Beweislast für verdeckte Gewinnausschüttung

Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich das Finanzamt. Auf der anderen Seite obliegt der GmbH die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen, die zu einer Minderung des Gewinns der GmbH geführt haben. Sprechen alle erheblichen Beweisanzeichen dafür, dass die Grundlage eines Geschäfts zwischen GmbH und Gesellschafter im Gesellschaftsverhältnis liegt, gehen Restzweifel zu Lasten der GmbH. Dann muss die GmbH Umstände darlegen, die zu einer anderen Beurteilung führen können.

5. Wert der verdeckten Gewinnausschüttung

Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bestimmt sich

  • bei der Lieferung von Gegenständen nach deren Verkehrswert und
  • bei der Nutzungsüberlassung eines Gegenstands nach der erzielbaren Vergütung.

Die Umsatzsteuer auf die Lieferung oder Nutzungsüberlassung eines Gegenstands ist nicht zusätzlich hinzuzurechnen.

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