Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen. Die maßgebliche Vorschrift hierfür findet sich in § 17 Insolvenzordnung. Leider unterscheidet sich die juristische Bedeutung der Zahlungsunfähigkeit mittlerweile sehr deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch, so dass auch der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit von vielen Geschäftsführern deutlich unterschätzt wird bzw. völlig verkannt wird.

1. Zahlungsunfähigkeit gem. Konkursordnung

Zu Zeiten der Konkursordnung wurde die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH erst dann angenommen, wenn die “GmbH dauerhaft außerstande war, einen wesentlichen Teil der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu bezahlen”.

2. Zahlungsunfähigkeit gem. Insolvenzordnung

Zum 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten und mit ihr eine deutliche Verschärfung, was den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit angeht. Nach der inzwischen geltenden Insolvenzordnung und der jetzigen Regelung in § 17 InsO reicht schon eine geringfügige Unterdeckung der liquiden Mittel im Vergleich zu den bestehenden Verbindlichkeiten aus. Nach neuester Rechtsprechung des BGH besteht bereits dann eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH, wenn länger als 3 Wochen eine Liquiditätslücke von 10% der Gesamtverbindlichkeiten besteht.

Es ist also zu bedenken, dass es bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit weder auf eine dauerhafte Unterdeckung der liquiden Mittel noch auf ein ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten ankommt. Eine Zahlungsfähigkeit der GmbH ist nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der Liquiditätskrise der GmbH lediglich um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass handelt, der in einem Zeitraum von 3 Wochen beseitigt werden kann, insbesondere durch die Beschleunigung von Einnahmen und Reduzierung von Kosten.

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist also nur noch eine einfache Rechnung, indem die liquiden Mittel den zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden. Übersteigt die Liquiditätslücke einen Wert von 10% der fälligen Verbindlichkeiten, ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Dies sieht dann wie folgt aus:

3 Liquiditätsstatus

Liquidität bzw. liquide Mittel

Liquiditätsbedarf

– liquide Mittel – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ohne Zahlungsziel
– Bargeld/Schecks – nicht ausdrückliche genehmigte Überziehungen
– Bankguthaben – alle weiteren fälligen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung des Liquiditätsstatus
– offene Kreditlinien

4. Finanz- oder Liquiditätsplan

Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung eine Liquiditätslücke von mehr als 10%, ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, in einem zweiten Schritt einen sog. Finanz- oder Liquiditätsplan zu erstellen. In diesem Liquiditätsplan ist die voraussichtliche Liquidität in den nächsten 3 Wochen zu dokumentieren. Alle zu erwartenden Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge sind zu erfassen, inclusive aller sonstigen Möglichkeiten zur kurzfristigen Verbesserung der Liquidität, z.B. mittels Verkauf von Vermögensgegenständen oder durch Beschaffung zusätzlichen Fremd- oder Eigenkapitals. Nur durch die Aufstellung eines positiven Finanz- oder Liquiditätsplans kann sich der Geschäftsfüher im Notfall vom Vorwurf der Verschleppung der Insolvenzantragstellung befreien. Sofern sich die Liquiditätskrise auch durch sofortige Maßnahmen nicht ausreichend beenden lässt, muss der Geschäftsführer umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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