Der Arbeitsschutz am Arbeitsplatz ist in vielen Verordnungen detailliert geregelt. Um nur einige wenige zu nennen, verweise ich auf die Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung oder auch die Gefahrenstoffverordnung. Die gemeinsame Rechtsgrundlage aller Verordnungen bilden vor allem das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz, das die Aufgaben des hierfür verantwortlichen Personals regelt.

Arbeitgeber muss Arbeitsschutz gewährleisten

Die bedeutendste Grundlage für die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist das Arbeitsschutzgesetz, das nach § 1 ArbSchG das Ziel verfolgt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Hiernach ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Darin enthalten ist insbesondere auch die Aufgabe des Arbeitsgebers zur Unterweisung der Mitarbeiter in die Gefahren und die entsprechenden Vorkehrungen.

Obwohl das Arbeitsschutzgesetz ganz allgemein die

  • Sicherung und
  • stetige Verbesserung des Gesundheitsschutzes

am Arbeitsplatz  als Ziele verfolgt, sind in jedem Unternehmen ganz individuelle Schutzmaßnahmen für die einzelnen Mitarbeiter erforderlich und daher einzusetzen. Hierbei sollte der Arbeitgeber stets den Stand der Technik und den höchstmöglichen Schutz der Mitarbeiter im Auge behalten, z.B. den Einsatz von Lichtschranken an gefährlichen Maschinen, die beispielsweise auf der Seite von Pilz.com vorgestellt und angeboten werden. Es versteht sich von selbst, dass der Arbeitgeber die anfallenden Kosten vollständig alleine tragen muss und auch eine versteckte Umlage auf die Mitarbeiter unzulässig ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der jeweils erforderliche Arbeitsschutz auch nicht Gegenstand irgendwelcher Klauseln im Arbeitsvertrag sein kann.

Wer für den Arbeitsschutz verantwortlich ist

Bei juristischen Personen trifft die Pflicht zur Gewährleistung des erforderlichen und geeigneten Arbeitsschutzes den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand einer Aktiengesellschaft. In der Praxis werden diese Aufgaben natürlich auf einzelne Personen oder Abteilungen im Unternehmen übertragen. Das kann der Betriebsleiter sein oder eine andere zuverlässige und fachkundige Person. Trotzdem ist der Arbeitgeber niemals von seiner Verantwortung befreit, da er zur Überwachung der Mitarbeiter verpflichtet ist, die mit den entsprechenden Aufgaben betraut wurden. Zudem nimmt das Arbeitsschutzgesetz auch keinerlei Rücksicht auf persönliche Umstände. Bei entsprechenden Pflichtverletzungen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten kommt es alleine auf die Kenntnis an und ob es dem Arbeitgeber oder der verantwortlichen Person möglich war, den entsprechenden Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Der Staat überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzes und ist präventiv tätig. Die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde ist abhängig vom Bundesland und kann sein:

  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Landesamt für Arbeitsschutz
  • Landesgewerbeamt

Zudem führen ebenfalls die Berufsgenossenschaften Kontrollen durch.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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