Die professionelle Analyse der Ursachen, sofortige Gegenmaßnahmen und die laufende Überwachung der Unternehmenskennzahlen und der Kapitalstruktur sind zu Beginn einer Krise die ersten und wichtigsten Schritte des Geschäftsführers. Leider ist in der Praxis zu oft festzustellen, dass selbst langjährige Geschäftsführer in der Krise einer GmbH unprofessionell reagieren, um nicht zu sagen grobe Fehler machen und dadurch die Krise noch verschlimmern und die Gefahr einer persönlichen Haftung begründen. Um Geschäftsführer auf die typischen Gefahren und Fehler in der Praxis aufmerksam zu machen, starte ich hier eine Artikelreihe mit Beiträgen zur GmbH in der Krise.

 

1. Analyse der Ursachen für die Krise der GmbH

Die Analyse der Ursachen für die Krise einer GmbH ist die Basis aller Gegenmaßnahmen. Viele Geschäftsführer realisieren zwar die Krise der GmbH, ziehen jedoch keine oder falsche Konsequenzen daraus und eher selten werden die erforderlichen und geeigneten Gegenmaßnahmen zur Überwindung der Krise getroffen. Stattdessen wird die Krise der GmbH in der Hoffnung auf eine schnelle Besserung des wirtschaftlichen Umfelds häufig verdrängt. In der Regel machen Geschäftsführer externe Faktoren für die Entstehung einer Krise verantwortlich und vertrauen darauf, dass man die Krise durch “Schieben auf bessere Zeiten” überstehen kann. In diesem Stadium werden häufig Dispositionskredite bis zur Grenze ausgeschöpft und die Gläubiger vertröstet.

2. Überwachungspflicht des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist nach dem GmbH-Gesetz das Leitungsorgan der GmbH und in dieser Funktion dafür verantwortlich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit den zur Verfügung stehenden personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstands nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung erforderlich und zweckmäßig sind, § 43 Abs. 1 GmbHG. Dazu gehört, dass der Geschäftsführer Geschäftschancen der GmbH zu ergreifen hat, aber auch Gefahren für das Unternehmen möglichst frühzeitig zu erkennen und abzuwehren hat. In diesem Sinne hat der Geschäftsführer in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem im Unternehmen einzurichten, mit dessen Hilfe unternehmensgefährdende Entwicklungen möglichst frühzeitig erkannt werden können.

Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben des Geschäftsführers:

  • Kontrolle sämtlicher Verträge bezüglich Abschluss und Erfüllung;
  • Archivierung der Geschäftskorrespondenz des Unternehmens;
  • Kontrolle der internen Produktion im Unternehmen;
  • Überwachung und Steuerung des Personals;
  • Erstellen einer Geschäftsplanung incl. Strategien, Beurteilung der Umsatz- und Gewinnaussichten, Finanzierung und Personalpolitik.

Hierzu ein paar Beispiele:

Während der GmbH- Geschäftsführer in der Regel (relativ) eng mit dem Steuerberater zusammenarbeitet, werden die Möglichkeiten juristischer Beratung weitgehend unterschätzt. Lieferungen an Kunden erfolgen ohne (wirksamen) Eigentumsvorbehalt, Verträge mit Lieferanten, Kunden, Vermieter, Mitarbeiter werden oftmals ohne juristische Beratung im Alleingang geschlossen. Häufig kennen Geschäftsführer nicht einmal die Möglichkeiten, um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden.

3. Gesetzliche Pflichten in der Krise der GmbH

Eine besondere Bedeutung erlangen die gesetzliche Pflichten des Geschäftsführers in der Krise einer GmbH, zu denen insbesondere folgende zu zählen sind:

Im folgenden Teil der Artikelreihe zur GmbH in der Krise geht es um die unterschiedlichen Phasen einer Unternehmenskrise und ihre spezifischen Merkmale.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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