Das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer ist ein Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht und beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, der Gesellschaft keine Konkurrenz zu machen. Es zielt darauf ab, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer alle Maßnahmen und Entscheidungen im besten Interesse der Gesellschaft trifft.

Dies bedeutet, dass ein Geschäftsführer beispielsweise nicht gleichzeitig Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens sein oder in irgendeiner Weise Geschäfte tätigen darf, die eine Konkurrenz zum Unternehmensgegenstand der GmbH darstellen. Zusätzlich sind Geschäftsführer verpflichtet, alle sich bietenden Geschäftschancen zugunsten der Gesellschaft und nicht für sich selbst oder für andere zu nutzen.

Das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern stellt auch sicher, dass der Geschäftsführer seine Arbeitskraft und Zeit in jeder Hinsicht auf seine Aufgaben und Pflichten innerhalb der GmbH richtet. Es kann durch individuelle Vereinbarungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag präzisiert, verschärft oder aufgehoben werden.

Für die Geschäftsführer einer GmbH ist es von entscheidender Bedeutung, sowohl mit den allgemeinen Grundsätzen rund um das Wettbewerbsverbot als auch mit den besonderen vertraglichen Pflichten vertraut zu sein, um einen Verstoß und negative Sanktionen oder Strafen zu vermeiden.

Inhalt:

  1. Überblick über das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer
  2. Vertragliches Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer
  3. Vertragliche Verschärfung des Wettbewerbsverbots
  4. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer
  5. Kombination des Wettbewerbsverbots mit Vertragsstrafe
  6. Kombination des Wettbewerbsverbots mit Abwerbeverbot
  7. Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  8. Befreiung vom Wettbewerbsverbot
  9. Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer
  10. Wettbewerbsstraftaten der GmbH-Geschäftsführer

1. Überblick über das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer

Das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer ist ein fundamentaler Grundsatz im GmbH-Recht und Ausfluss der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, auch wenn es im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist. Es soll nicht nur die Interessen der Gesellschaft schützen, sondern auch verhindern, dass Geschäftsführer ihre Position ausnutzen, um sich selbst oder Dritte auf Kosten der GmbH zu bereichern.

Geschäftsführer einer GmbH unterliegen aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung und der hieraus herzuleitenden Treuepflichten während der Amtszeit auch ohne besondere vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot, soweit durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen der Gesellschaft konkret beeinträchtigt werden.

Das aus der Treuepflicht abzuleitende Wettbewerbsverbot ist nicht an den Anstellungsvertrag gekoppelt, sondern an die Stellung des amtlich bestellten Geschäftsführers. Das während der Amtszeit bestehende gesetzliche Wettbewerbsverbot endet deshalb grundsätzlich mit der Beendigung des Amtes, also mit der Abberufung als Geschäftsführer. Davon zu unterscheiden ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer des Anstellungsvertrages oder auch darüber hinaus.

Beide Rechtsverhältnisse bestehen prinzipiell unabhängig voneinander und können insbesondere zu unterschiedlichen Zeiten beendet werden (Doppelstellung der Geschäftsführer). Dies ist dann der Fall, wenn die sofort wirkende Abberufung mit einer ordentlichen Kündigung verbunden wird, welche die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf einer bestimmten Frist bewirkt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.02.2000, 1 U 155/99

In seiner grundlegenden Form verlangt das Wettbewerbsverbot von jedem Geschäftsführer, jegliche Aktivitäten zu unterlassen, die in direktem Wettbewerb zum Unternehmensgegenstand der GmbH stehen könnten. Ausgenommen hiervon ist nur der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, solange durch seine Aktivitäten keine Gläubigerinteressen gefährdet sind. Das Verbot beinhaltet nicht nur die Gründung oder Geschäftsleitung eines konkurrierenden Unternehmens, sondern auch das Ausnutzen von Geschäftschancen, die der GmbH zustehen könnten.

Ein Verstoß des angestellten Geschäftsführers gegen das Wettbewerbsverbot führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht und ernsthafte Rechtsfolgen, die für Geschäftsführer ohne eine entsprechende Rechtsschutzversicherung teuer werden können.

Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre

Das Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer beinhaltet insbesondere folgende Verbote, wobei diese Aufzählung beispielhaft und nicht abschließend ist:

  • Jegliches Handeln zum eigenen Vorteil, anstatt die Interessen der GmbH zu achten;
  • Betrieb eines Handelsgewerbes, das in Konkurrenz zur GmbH steht;
  • Jegliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen, sofern diese Beteiligung beherrschenden Einfluss auf deren Geschäftsleitung vermittelt;
  • Wahrnehmung von Ämtern in anderen Gesellschaften, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen.

Die dem GmbH-Geschäftsführer obliegende Treuepflicht verbietet es darüber hinaus, Geschäftschancen, die der Gesellschaft gebühren, als Eigengeschäft oder für Dritte wahrzunehmen.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen; das gilt grund­sätzlich auch, wenn er privat Kenntnis von einer Geschäfts­chance erlangt, deren Ausnutzung ihm wirtschaftlich erlauben würde, sich selbständig zu machen.

BGH, Urteil vom 23.09.1985, II ZR 246/84

Diese Verpflichtung zur Wahrnehmung von Geschäftschancen im Interesse der GmbH gilt – anders als beim Wettbewerbsverbot – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführers. Ein Geschäftsführer der GmbH darf insbesondere nicht den Wechsel in die Selbständigkeit unter Mitnahme einer Geschäftschance vollziehen, die er zum Vorteil der GmbH hätte nutzen müssen.

2. Vertragliches Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu Umfang und Dauer des Wettbewerbsverbots sind immer empfehlenswert. So ist es zum einen möglich, das grundsätzlich bestehende Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers (teilweise) aufzuheben, aber auch gegenständlich und zeitlich zu erweitern oder mit einer Vertragsstrafe zu kombinieren.

3. Vertragliche Verschärfung des Wettbewerbsverbots

Das prinzipielle Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer kann ohne Weiteres durch vertragliche Vereinbarungen verschärft werden.

Dies ist vor allem bei Gesellschaften im Konzern und bei der GmbH & Co. KG empfehlenswert. Ist der Geschäftsführer bei der Verwaltungs-GmbH angestellt, kann das Wettbewerbsverbot unproblematisch auf die Kommanditgesellschaft erweitert werden, da beide Gesellschaften denselben Zweck verfolgen.

Deutlich problematischer ist das Wettbewerbsverbot bei Konzerngesellschaften, insbesondere das konzernweite Wettbewerbsverbot, das sich auf mehrere oder gar alle Gesellschaften im Konzern mit teilweise unterschiedlichem Unternehmensgegenstand erstreckt.

4. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich auf die Zeit nach Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und dient dazu, die Gesellschaft vor potenziellen Nachteilen durch die Aktivitäten eines ehemaligen Geschäftsführers zu schützen. Aufgrund seines Insiderwissens über Geschäftsgeheimnisse, Kundenkontakte und Strategien der Gesellschaft könnte ein Geschäftsführer ohne ein solches Verbot in der Lage sein, der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden erheblichen Schaden zuzufügen, indem er ein konkurrierendes Unternehmen gründet oder zu einem bestehenden Konkurrenten wechselt.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich bindend zu sein. Es muss vor allem angemessen befristet sein und darf den Geschäftsführer nicht unverhältnismäßig in seiner beruflichen Entwicklung einschränken. In der Regel sind solche Verbote auf ein bis zwei Jahre begrenzt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Karenzentschädigung. Wenn die GmbH von einem Geschäftsführer erwartet, dass er aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berufliche Einschränkungen in Kauf nimmt, muss die Gesellschaft ihm im Gegenzug eine angemessene Entschädigung zahlen.

Insgesamt dient das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dazu, das Gleichgewicht zwischen dem Schutz legitimer Geschäftsinteressen der GmbH und den Rechten und Freiheiten des Geschäftsführers zu wahren. Es ist daher für beide Parteien wichtig, die Bedingungen und Rechtsfolgen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots klar zu regeln, um potenzielle Rechtsstreitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden.

5. Kombination des Wettbewerbsverbots mit Vertragsstrafe

Regelmäßig wird ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot mit einer Vertragsstrafe kombiniert, welches jedoch nur dann wirksam vereinbart ist, wenn das Wettbewerbsverbot wirksam und ausreichend klar und transparent formuliert ist.

6. Kombination des Wettbewerbsverbots mit Abwerbeverbot

Neben dem Wettbewerbsverbot können die Parteien im Geschäftsführeranstellungsvertrag auch ein Abwerbeverbot vereinbaren. Dieses Verbot bezieht sich darauf, dass der Geschäftsführer nach Beendigung seines Vertrages keine Mitarbeiter der GmbH abwerben darf.

Der Sinn dahinter besteht darin, den Fortbestand und die Stabilität der Gesellschaft zu schützen, da ein Abgang weiterer Schlüsselpersonen neben dem Geschäftsführer erheblichen Schaden verursachen könnte. Durch die Kombination von Wettbewerbs- und Abwerbeverbot können die Gesellschafter gewährleisten, dass durch den Abgang des scheidenden Geschäftsführers keine systematische Krise entsteht.

7. Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann für den Geschäftsführer gravierende Rechtsfolgen haben.

In der Praxis führt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot regelmäßig zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Es ist daher von essenzieller Bedeutung, dass Geschäftsführer ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten genau kennen und diese konsequent einhalten.

Neben Unterlassungsansprüchen kann die Gesellschaft auch Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, wenn ihr durch das wettbewerbswidrige Verhalten ein Schaden entstanden ist.

Ferner kann eine im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden. Diese dient als präventive Maßnahme und soll den Geschäftsführer von vornherein von einem Verstoß abhalten.

8. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Eine auch nur teilweise Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot ist in dessen Geschäftsführervertrag zu regeln. Es ist jedoch empfehlenswert, dass dies in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft erfolgt. Falls noch nicht vorhanden, sollte die Satzung eine Öffnungsklausel vorsehen, dass einem oder mehreren Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss ermöglicht werden kann, anderweitigen Tätigkeiten in Konkurrenz zur GmbH nachzugehen.

9. Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot der GmbH-Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH, unterliegt er grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot, weil die Interessen des Alleingesellschafters von denen der Gesellschaft jedenfalls so lange nicht getrennt werden können, als keine Gläubigerinteressen gefährdet sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2008, II ZR 314/05).

10. Wettbewerbsstraftaten der GmbH-Geschäftsführer

Wettbewerbsstraftaten bezeichnen rechtswidrige Handlungen, die im Kontext des Wettbewerbs zwischen Unternehmen begangen werden und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Zu den klassischen Wettbewerbsstraftaten gehören wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Ausspähen von Daten (Betriebs- und Wirtschaftsspionage) und Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Solche Straftaten können sowohl für den Geschäftsführer als auch für das geschädigte Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Begeht der Geschäftsführer eine einschlägige Straftat, drohen je nach Schwere der Tat nicht nur Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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