Statusfeststellungsverfahren

am

Seit 01.01.2005 ist für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen, ggf. auf Antrag der Krankenkasse, bei der die Anmeldung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erfolgen hat. Die gesetzliche Grundlagen für das Statusfeststellungsverfahren sind in § 7a SGB IV geregelt. Für Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Grundsatz, dass diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und somit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind.

 

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn

  • der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und
  • er dabei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit

gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen insbesondere in dem Geschäftsführervertrag ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Sozialversicherungspflicht trotz Familien-GmbH

Seit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 (Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) hat sich die Sonderrolle der Familien-GmbH leider erledigt. Inzwischen gelten die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern auch bei sog. Familiengesellschaften. Hiernach ist in erster Linie die abstrakte Rechtsmacht des zu beurteilenden Geschäftsführers entscheidend, d.h. die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten zu verhindern.

Zur weiteren Vertiefung:

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers in der Familien-GmbH |

Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer

Seit 01.01.2005 ist für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen, ggf. auf Antrag der zuständigen Krankenkasse des Gesellschafter-Geschäftsführers nach entsprechender Anmeldung. Die Statusprüfung erfolgt nach der Regelung in § 7a SGB IV.

Neben der letzten gesetzlichen Krankenversicherung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch dieser selbst und die GmbH berechtigt, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens zu beantragen. Die Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens erfolgt gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Basis eines Antrags in Verbindung mit einem ausgefüllten Fragebogen. Der Fragebogen bzw. der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist unter dem Link als Formular-Download erhältlich.

Die abschließende Entscheidung nach der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch einen sog. Statusfeststellungsbescheid, der gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung entfaltet, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, § 336 SGB III. Entscheidungsgrundlage ist zunächst die

  • gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Basis der Satzung der GmbH sowie
  • die Bestimmungen eines etwaigen Geschäftsführervertrages.

Daneben wird die Entscheidung über die Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers von einer Vielzahl weiterer wertungsabhängiger Kriterien beeinflusst, so dass diese im Vorfeld nicht immer mit abschließender Sicherheit beantwortet werden kann. Eine selbständige Tätigkeit ist jedoch immer dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner beherrschenden Stellung wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln ist, der das Unternehmerrisiko trägt und Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art seiner Tätigkeit für die GmbH besitzt.

Zur weiteren Vertiefung:

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer | Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete