Weder der Geschäftsführer einer GmbH noch die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft dürfen ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats eine Nebentätigkeit zu Gunsten eines Konkurrenten mit ähnlichem Unternehmensgegenstand ausüben.

Nebentätigkeit des Geschäftsführers

Während sich für den Geschäftsführer einer GmbH aus der Loyalitätspflicht zur GmbH auch ohne gesonderte Regelung im Geschäftsführervertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot ergibt, ist eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit in einem anderen Geschäftsbereich grundsätzlich nicht verboten. Das GmbH-Gesetz enthält keine gesetzliche Regelung, die den Geschäftsführer dazu verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich der GmbH zur Verfügung zu stellen. Ohne vertragliche Regelungen liegt es vielmehr im Ermessen des Geschäftsführers, wo, wann und wie er seine Aufgaben und Pflichten als Geschäftsführer erfüllt.

Zu unterscheiden sind also

  • die Nebentätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers und
  • Wettbewerb, mit der nur eine Tätigkeit im Rahmen des Unternehmensgegenstands der GmbH gemeint ist.

Während ein Wettbewerb des Geschäftsführers zu eigenen Gunsten oder zugunsten eines Dritten grundsätzlich verboten ist und bei Verstoß dagegen eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses droht, darf er eine Nebentätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstands der GmbH grundsätzlich ausüben. Dies gilt auch für unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten des Geschäftsführers. In die andere Richtung ist der Geschäftsführer ohne eine entsprechende vertragliche Regelung im Geschäftsführervertrag jedoch nicht verpflichtet, eine unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit zugunsten der GmbH oder verbundener Unternehmen zu übernehmen.

Hieraus folgt, dass die GmbH in jedem Falle gut beraten ist, in dem Geschäftsführervertrag ausdrückliche Regelungen aufzunehmen, die das Thema “Nebentätigkeit” regeln. In der Regel wird die GmbH ein Interesse daran haben, die Zahl und Art der Nebentätigkeiten des Geschäftsführers im Einzelnen zu kennen und im Einzelfall zu entscheiden, ob die Arbeitskraft des Geschäftsführers bzw. die Interessen der GmbH darunter leiden. Deshalb ist es üblich, im Geschäftsführervertrag eine Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten aller Art aufzunehmen.

Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, auch

  • Veröffentlichungen und/oder
  • öffentliche Vorträge des Geschäftsführers

von einer vorherigen Genehmigung der Gesellschafterversammlung abhängig zu machen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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