Angesichts der großen Bedeutung des Online-Marketings für Unternehmen folgt hier ein kurzer Überblick über das Impressum der GmbH. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung (Impressum) ist seit 1997 verpflichtend und dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Interesse von Mitbewerbern an der Veröffentlichung des Namens und der Kontaktdaten des Betreibers einer Webseite.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen zum Impressum der GmbH
  2. Impressumspflicht gem. § 5 TMG
  3. Das Impressum der GmbH
  4. Erweiterte Impressumspflicht gem. § 55 Abs. 2 RStV
  5. Richtiger Ort des Impressums

1. Grundlagen zum Impressum der GmbH

Die Pflicht der GmbH zur Bereitstellung der Anbieterkennzeichnung mittels Impressum ergibt sich aktuell aus den Regelungen in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (RStV), die nebeneinander gelten.

Bei einem Online-Informationsangebot der GmbH ist stets von einem kommerziellen Interesse auszugehen. Ausschließlich persönliche oder familiäre Ziele können bei der Webseite einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden. Die Impressumspflicht gem. § 5 TMG trifft daher auch die UG (haftungsbeschränkt), die ebenfalls als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Gleiches gilt für die GmbH & Co. KG. Ob daneben auch § 55 Abs. 2 RStV anwendbar ist, wird nachfolgend erläutert.

Das Impressum muss neben der ladungsfähigen Anschrift weitere wesentliche Daten zur Gesellschaft offenlegen, damit rechtliche Ansprüche gegen diese gerichtlich durchgesetzt werden können.

2. Impressumspflicht sog. Diensteanbieter

Unter § 5 TMG fallen Anbieter von Medien, die in der Regel nur gegen Entgelt angeboten werden. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede persönliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dazu gehören auch Betreiber von Webseiten.

Es kommt also nicht darauf, ob der konkrete Webseitenbetreiber geschäftsmäßige Zwecke verfolgt. Vielmehr ist entscheidend, ob die angebotenen Medien in der Regel nur gegen Entgelt angeboten werden. Das trifft heutzutage auf nahezu jede erdenkliche Art von Informationen zu. Bei einem Online-Shop oder sonstigen Informationsangebot einer GmbH ist stets davon auszugehen, dass kommerzielle Interessen verfolgt werden.

Fazit: Eine GmbH unterliegt immer der Impressumpflicht gem. § 5 TMG. Das Gleiche gilt für die GmbH & Co. KG und die UG haftungsbeschränkt.

3. Das Impressum der GmbH

Inhaltlich müssen im Impressum einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gem. § 5 TMG folgende Angaben enthalten sein:

  • Name der Gesellschaft;
  • Anschrift der Niederlassung;
  • Rechtsform sowie Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer);
  • (sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden) Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;
  • Kontaktdaten zur Ermöglichung einer schnellen, elektronischen und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post;
  • Zuständige Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Gewerbeerlaubnis) bedarf;
  • Registergericht mit entsprechender Registernummer im Handelsregister;
  • Zugehörige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben zu deren Zugang, soweit der Dienst in Ausübung eines spezifischen Berufs* angeboten oder erbracht wird;
  • Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, falls eine solche vorhanden ist;
  • Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs zusätzliche Angaben zur Abwicklung oder Liquidation, falls diese sich in einem solchen Prozeß befinden.

Weitere Erläuterungen zum Impressum der GmbH

Beim Impressum der GmbH ist die Angabe des vollständigen und korrekten Firmennamens erforderlich, so wie er sich aus dem Handelsregister ergibt. Gleiches gilt für die UG (haftungsbeschränkt) und die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG5.

Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus. Es muss sich um eine ladungsfähige Anschrift gem. § 253 Abs. 2 ZPO i.V.m. 130 ZPO handeln.

Vertretungsberechtigte Personen sind neben dem Geschäftsführer einer GmbH auch solche Personen, die den Betreiber der Webseite rechtlich vertreten dürfen, also z.B. Prokuristen.

Die Angabe einer E-Mail Adresse ist zwingend gem. § 5 Nr. 2 TMG. Die zusätzliche Angabe einer Faxnummer ist empfehlenswert. Ob daneben auch eine Telefonnummer angegeben werden muss, ist umstritten.

Die notwendige Angabe einer Zulassungsbehörde betrifft insbesondere Bauträger, Spielhallenbetreiber, Makler, Hotels- und Gastronomiebetriebe sowie Versicherungsunternehmen.

Die notwendige Angabe der zuständigen Kammer betrifft vor allem Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure oder Architekten.

Anders als die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG gehört die vom Finanzamt erteilte Steuernummer nicht ins Impressum.

3. Erweiterte Impressumspflicht gem. § 55 Abs. 2 RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, insbesondere solche mit vollständiger oder teilweise Wiedergabe periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild, unterliegen der erweiterten Impressumpflicht gem. § 55 Abs. 2 RStV.

Solche Anbieter müssen neben den Angaben nach § 5 TMG auch einen Verantwortlichen für die journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte benennen. Die Angaben müssen neben dessen Namen auch die Anschrift beinhalten.

Als Verantwortliche dürfen nur voll geschäftsfähige und unbeschränkt strafrechtsfähige Personen mit ständigem Aufenthalt im Inland benannt werden, die nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil der Dienste der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Leider gibt das Gesetz keine weitere Hilfe dazu, was als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot zu verstehen ist. Fachleute im Schrifttum definieren diese wie folgt:

Planvolle Tätigkeit, die auf eine inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebots gerichtet ist und zur Einwirkung auf die öffentliche Meinung und/oder zur Information der Öffentlichkeit dienen soll.

4. Wo das Impressum der GmbH anzugeben ist

Nach dem Gesetzeswortlaut in § 5 TMG und § 55 Abs. 2 RSTV muss der Ort des Impressums folgende Bedingungen erfüllen:

  • Leichte Erkennbarkeit;
  • Unmittelbare Erreichbarkeit;
  • Ständige Verfügbarkeit.

Die Angaben im Impressum sind leicht und unmittelbar erreichbar, wenn sie von jeder Seite mit maximal 2 Klicks erreicht werden können.

Varianten für den Ort des Impressums der GmbH:

Folgende Varianten stehen zur Angabe des Impressums zur Verfügung, ohne diese hier zu bewerten. Die Reihenfolge der Aufzählung hat daher keine Bedeutung.

  • Das Impressum der GmbH wird auf jeder Seite angegeben, z.B. am unteren Rand;
  • Gesonderte statische Seite mit den Pflichtangaben, die von von jeder Seite mit maximal 2 Klicks erreichbar ist;
  • Gesonderte statische Seite mit den Pflichtangaben, die von der Startseite aus verlinkt wird.

Die ständige Verfügbarkeit des Impressums setzt voraus, dass die Pflichtangaben in Druckform ausgegeben werden können. Die Sprache des Impressums muss in der Sprache erfolgen, in der auch die inhaltlichen Seiten angeboten werden, im Zweifel auch in mehreren Sprachen.

Anforderungen an den Link zum Impressum

Der Link zum Impressum muss immer (auch) in Form eines Textbausteins erfolgen, weil die Darstellung von Grafiken im Browser des Nutzers deaktiviert sein kann. Die vorherige Installation eines Programms oder Plugins darf den Zugang zum Impressum nicht einschränken, daher keine PDF oder JavaScripte verwenden.

Der Link zum Impressum muss leicht zu erkennen sein. Ein gesonderter Menüpunkt ist die sicherste und wohl auch einzige zulässige Gestaltung. Es ist nicht ausreichend, die Angaben im Bereich der AGB oder unter einer Seite zum Datenschutz zu präsentieren. Wie man den Link zum Impressum benennen muss, wird nicht zwingend festgelegt, aber man sollte eine allgemein gebräuchliche Terminologie verwenden. Sicher ist die Bezeichnung “Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”. Ausreichend ist wohl auch “Kontakt”. Dies ist aber umstritten.

Einige bezweifeln die Zulässigkeit des Links zum Impressum am Ende einer Seite, wenn der Nutzer bis dorthin scrollen muss. Zur Sicherheit gehört der Link daher nach oben auf die Seite.

* Es geht um Berufe im Sinne von Art. 1 d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Art. 1 f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine 2. allg. Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31).

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