Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag die GmbH-Reform 2008, sprich das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (= MoMiG), mit folgenden Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf beschlossen.

 

1. GmbH-Reform 2008

Die GmbH-Reform 2008 ist die umfangreichste Reform des GmbH-Rechts seit Erlaß des GmbH-Gesetzes, wobei die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Rechtsformalternative zur GmbH für Existenzgründer sicherlich zu den wichtigsten Änderungen zählt.

2. Mindeststammkapital bleibt bei EUR 25.000,00

Trotz aller Ankündigungen und Frohlockungen im Regierungsentwurf zur GmbH-Reform 2008 (= MoMiG) bleibt es beim Stammkapital in Höhe von mindestens EUR 25.000,00. Basta! Der Unternehmensstandort Deutschland wird darunter sicher nicht leiden, da sich finanzstarke Unternehmen und kreative Existenzgründer wohl nicht wegen einer Absenkung des Stammkapitals in die Selbständigkeit locken lassen. Da sind andere Mittel gefragt. Für Existenzgründer ohne das erforderliche Kapital wird die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt, um den Wettbewerb mit der Limited aufzunehmen. Inwieweit diese neue Rechtsformalternative zur GmbH von der Wirtschaft angenommen wird und das Gründungsklima in Deutschland anheizt, bleibt abzuwarten.

3. Vereinfachtes Gründungsverfahren

Der Gesetzgeber hat sich in der GmbH-Reform 2008 auf ein Musterprotokoll für die Errichtung einer GmbH bzw. UG (hafungsbeschränkt) geeinigt. Zwei Alternativen sind im reformierten GmbH-Gesetz als Anlagen vorgesehen.

Diese Musterprotokolle beinhalten

  • den Gesellschaftsvertrag,
  • die Bestellung des Geschäftsführers und
  • eine Gesellschafterliste.

Eine Standardgründung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine Bargründung mit höchstens 3 Gesellschaftern handelt.

4. Erweiterung der Bestellungshindernisse

Im Gesetzentwurf zur GmbH-Reform 2008 war schon vorgesehen, dass eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zukünftig daran scheitern kann, wenn der zu bestellende Geschäftsführer eine einschlägige Straftat begangen hat (= Bestellungshindernis). Der Katalog dieser Straftaten wurde jetzt nochmals um folgende Tatbestände erweitert:

Überlassen Gesellschafter einer derart vorbelasteten Person die Geschäftsführung der Gesellschaft, haften sie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden, der durch die Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft entsteht. Hört sich harmlos an, ist aber ein scharfes Schwert.

5. Genehmigung einer Kapitalerhöhung

In § 55a GmbHG ist nun vorgesehen, dass der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden kann, das Stammkapital der GmbH innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Handelsregistereintragung zu erhöhen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der oben genannte Katalog nicht vollständig ist, sondern nach meiner Auffassung nur die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf darstellen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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