Die Gesellschafterliste einer GmbH ist seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 die einzige Legitimationsgrundlage, aus der sich die Gesellschafter und deren Geschäftsanteile am Stammkapital der GmbH ergeben. Entsprechendes gilt für die UG (haftungsbeschränkt).

Zur Bedeutung der Gesellschafterliste als Legitimationsgrundlage

Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Inhaber der Geschäftsanteile, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die aktuelle Gesellschafterliste einer GmbH kann jederzeit über www.handelsregister.de eingesehen werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist.

§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG

Aus der Gesellschafterliste ist zu entnehmen, wer Träger der Gesellschafterrechte ist und diese ausüben darf. Sie ist die einzige Legitimationsgrundlage gegenüber der Gesellschaft und somit in vielerlei Hinsicht relevant.

Die Befugnis für eine Gesellschafterklage steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden Gesellschafter der GmbH zu. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG wird durch die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste bestimmt, wer Gesellschafter der GmbH ist. Entgegen der rechtlichen Würdigung des LG kommt es demnach für die Frage, ob die Klage von einem Gesellschafter erhoben wird, gerade nicht auf die materielle Rechtslage an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kl. nach wie vor als Gesellschafter bei der im Handelsregister des AmtsG Wuppertals aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter geführt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, I-6 U 89/15

Insbesondere folgende Gesellschafterrechte sind damit verbunden:

  • Einladung zu den Gesellschafterversammlungen;
  • Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen;
  • Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen;
  • Empfänger der Gewinnausschüttung.

Negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Umgekehrt entfaltet die Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten der Personen, die nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Hiernach verliert ein Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, wenn er in dieser nicht mehr aufgeführt ist.

Ein Gesellschafter, der nicht in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, muss nach § 16 Abs.1 S. 1 GmbHG an einem Umlaufbeschlussverfahren grundsätzlich nicht beteiligt werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen oder ihrer Beteiligungen nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift diese Vermutung, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt.

Umgekehrt entfaltet § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten derjenigen Gesellschafter, die nach dem Einzug des Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragen sind, ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben. Infolgedessen muss er auch an Umlaufbeschlussverfahren nicht mehr beteiligt werden.

BGH, Urteil vom 20.11.2018, II ZR12/17, ZIP 2019, 316 Rn. 23 mwN

Der Rechtsschein der Gesellschafterliste geht sogar so weit, dass ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen von einem Nichtberechtigten möglich ist.

Ausnahme bei unzulässiger Rechtsausübung der GmbH

Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergibt sich allerdings bei unzulässiger Rechtsausübung der GmbH.

Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste ohne den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, kann sich die Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.

BGH, Urteil vom 02.07.2019, II ZR 406/17

Unklarheit der Legitimationswirkung bei Alt-Listen

Noch ist unklar und umstritten, ob die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste einer GmbH auch dann gilt, wenn es sich um eine sog. Alt-Liste handelt, die noch vor Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 zum Handelsregister eingereicht worden ist.

Diesbezüglich liegt eine interessante Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2021 (L 6 BA 15/20) vor, in der es um die Legitimationswirkung einer solchen “alten” Gesellschafterliste geht.

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass der bis zum 31.10.2008 zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste ungeachtet der materiellen Richtigkeit bis zum Einreichung einer neuen geänderten Liste die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG zukommt, da nur die strenge Anwendung des neuen Listensystems die gesetzgeberischen Ziele verwirklichen und Rechtsunsicherheit vermeiden kann.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2021 (L 6 BA 15/20)

Interessant ist diese Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass die Frage der Sozialversicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters allein auf Basis der Angaben in der Gesellschafterliste entschieden wurden.

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