Gerät eine GmbH infolge falscher Entscheidungen der Geschäftsführer oder aus anderen Gründen in eine wirtschaftliche Krise, müssen Geschäftsführer auch an einen Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel denken, um ihren Pflichten gerecht zu werden. Dessen ungeachtet darf der Gehaltsverzicht nicht vorschnell und ohne Not beschlossen werden. Auch wenn der oder die Geschäftsführer in einer wirtschaftlichen Krise der GmbH unter einem extremen Handlungsdruck stehen und zugleich wachsenden zivilrechtlichen und strafrechlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind, sind beim Gehaltsverzicht die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Besondere Geschäftsführerpflichten in der Krise

In einem anderen Beitrag habe ich bereits einen Überblick über die wichtigsten Geschäftsführerpflichten während einer wirtschaftlichen und/oder finanziellen Krise der GmbH dargestellt, die meist in mehreren Etappen erfolgt und auch davon abhängig sind, in welchem Krisenstadium sich die GmbH gerade befindet. An erster Stelle steht natürlich die Analyse der Ursachen, die zu der Krise geführt haben und die hierauf aufbauende Prüfung, ob die GmbH unter objektiven Gesichtspunkten sanierungsfähig ist. Im Falle einer positiven Entscheidung sind dann neben der Erstellung eines Sanierungskonzepts sofortige Maßnahmen zur Verbesserung bzw. zur Sicherstellung der Liquidität der GmbH gefordert, die regelmäßig auch die Bezüge des Geschäftsführers einschließen, sprich das Geschäftsführergehalt.

Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel

In den meisten Fällen stellt das Geschäftsführergehalt einen wesentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung einer GmbH dar, so dass regelmäßig auch zu überprüfen ist, ob ein Gehaltsverzicht der Geschäftsführer zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation beiträgt. Im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers kann es sogar zu einem Haftungsfall werden, wenn in einer bilanziellen Krise bzw. in einer Kapitalkrise das Geschäftsführergehalt unangetastet bleibt. Ein Gehaltsverzicht wird in vielen Fällen sogar der einzige Ausweg sein, um die GmbH aus einer wirtschaftliche Krise zu führen bzw. eine Insolvenz zu verhindern.

Allerdings müssen Geschäftsführer bei einem Gehaltsverzicht wichtige Aspekte beachten, insbesondere ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Während beim Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH in der Regel ein “gesunder Interessenausgleich” zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer gefunden wird, fehlt dieser Interessengegensatz beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Daher werden hier seitens der Finanzverwaltung und Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Form, Angemessenheit und Durchführung einer Vereinbarung betreffend einen Gehaltsverzicht gestellt. Fehlt es hieran, besteht die Gefahr, dass von Seiten der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird (FG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2016, 2 V 278/15). Daher müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen ihren Entscheidungen die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigen.

Damit ein Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auch unter den strengen Augen der Finanzverwaltung anerkannt wird und somit die erwünschte nachhaltige Wirkung erzielt, ist es erforderlich, dass die Vereinbarung des Gehaltsverzichts

  • zivilrechtlich wirksam ist,
  • auf Basis einer klaren, ernsthaften und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung erfolgt,
  • angemessen ist bzw. einem Fremdvergleich standhält und
  • die abgeschlossene Vereinbarung entsprechend den vereinbarten Regelungen tatsächlich durchgeführt wird.

Für eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung betreffend den Geschäftsführeranstellungsvertrag ist regelmäßig die Gesellschafterversammlung zuständig, d.h. es ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages dahingehend, dass ein Gehaltsverzicht vereinbar wird.

Schwierig ist vor allem die Frage der Angemessenheit des Gehaltsverzichts. Ein vollständiger Gehaltsverzicht ohne die Aussicht auf eine Nachzahlung bei Besserung der wirtschaftlichen Lage erscheint jedenfalls ausgeschlossen, weil sich ein Fremdgeschäftsführer niemals auf eine solche Regelung einlassen würde. Ebenso ist es zu vermeiden, dass eine ständige Anpassung des Geschäftsführergehalts in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt.

Deshalb ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der wirtschaftlichen Krise der GmbH stets zu empfehlen, allenfalls einen Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel zu beschließen. In dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und in der Vereinbarung über den Gehaltsverzicht sind

  • die wesentlichen Daten des Gehaltsverzichts (insbesondere Höhe und Dauer des Verzichts),
  • die Kriterien für den Eintritt der wirtschaftlichen Verbesserung,
  • den Beginn der Nachzahlungsverpflichtung sowie
  • die dann nachzuzahlenden Beträge und ihre Dauer.

detailliert festzulegen. Bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH ist das Gehalt in Durchführung der Vereinbarung entsprechend nachzuzahlen.

Ein Gehaltsverzicht ohne Besserungsklausel sollte nur die allerletzte Ausnahme sein und muss darüber hinaus in der Umsetzung zwingend mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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