Die erzielten Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung an einer GmbH sind gem. § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich nach dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % abgeltend zu besteuern. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Besteuerung unter Anwendung der tariflichen Einkommensteuer zu stellen, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Besteuerung der Gewinnausschüttung mit persönlichem Einkommensteuersatz

In einem aktuell entschiedenen Streitfall hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.08.2015 (VIII R 3/14) entschieden, dass dieses Wahlrecht im Falle der beruflichen Tätigkeit für die GmbH nicht davon abhängig ist, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann. Darauf kommt es nach den klaren Worten des BFH überhaupt nicht an, vielmehr ist die berufliche Tätigkeit für die GmbH, sei sie auch von untergeordneter Bedeutung, alleine ausreichend.

Im entschiedenen Streitfall war das Finanzamt der Aufassung, dass der Antrag der Steuerpflichtigen auf Besteuerung der Gewinnausschüttung unter Anwendung der tariflichen Einkommensteuer davon abhängig sei, dass sie aufgrund der Berufstätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausüben kann. Da dies nicht der Fall sei, hat das Finanzamt den Antrag der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung auf Besteuerung der Gewinnausschüttung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG abgelehnt.

Ergänzend hat der BFH in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es für die in den BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (IV C 1-S 2252/08/10004; BStBl I 2010, 94) und vom 9.10.2012 (IV C 1-S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953) dargestellte Auslegung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG keine Anhaltspunkte im Gesetz gebe. Dort wird geregelt, dass “eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung” für einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht ausreichend sei.

Leitsatz: Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

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