In diesem 4. Teil der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG geht es um die Auflösung mit anschließender Liquidation und Insolvenz der beteiligten Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Grundlage einer Auflösung und anschließenden Liquidation ist ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

1. Auflösung einer GmbH & Co. KG

Für die GmbH & Co. KG bestehen folgende Auflösungsgründe (§ 131 Abs. 1 HGB):

  • Zeitablauf,
  • Auflösungsbeschlusss,
  • Insolvenz der Gesellschaft oder
  • gerichtliche Entscheidung.

Liegt keine anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag vor, kann der Auflösungsbeschluss gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB nur einstimmig gefasst werden. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, also z.B. eine 3/4-Mehrheit wie bei der Auflösung und Liquidation der GmbH.

Bei entsprechendem Beschluss zur Auflösung der GmbH & Co. KG sind zwei eigenständige Liquidationsverfahren durchzuführen, d.h. es erfolgt jeweils eine

die unabhängig voneinander durchzuführen sind.

2. Insolvenz einer GmbH & Co. KG

Als zwingende Insolvenzgründe ist neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 3 InsO) zu nennen, soweit keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.

Liegt einer der beiden Insolvenzgründe vor, muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, §§ 130a Abs. 1, 177a HGB. Hierzu ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, ungeachtet einer internen Zuständigkeitsvereinbarung oder Geschäftsordnung.

Davon unabhängig ist die Pflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zur Insolvenzantragspflicht, wenn die Komplementär- GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, § 64 Abs. 1 GmbHG. Wegen der Vollhaftung der Komplementär- GmbH wird diese beio Überschuldung der KG wohl in der Regel auch überschuldet sein, wenn sie nicht über zusätzliches eigenes Vermögen verfügt.

Daneben kann die GmbH & Co. KG bei drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen , § 18 Abs. 1 InsO. Das ist dann derFall, wenn die Gesellschaft auf Grundlage eines Finanz- und Liquiditätsplans voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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