Am 19.06.2009 hat der Bundestag die vorübergehende Aussetzung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG für 2 Jahre beschlossen. Für die Wirksamkeit der Regelung steht noch die Zustimmung des Bundesrat aus, die am 10.07.2009 erwartet wird.

Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften

Hintergrund ist die anhaltende Wirtschaftskrise in Deutschland, die bei zahlreichen Firmen Umstrukturierungen in der Beteiligungsstruktur erfordert. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde im Wege des § 8c KStG jedoch eine Verlustabzugsbeschränkung eingeführt, wenn innerhalb von 5 Jahren ein Erwerber oder eine Erwerberhand mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Beteiligungen einer GmbH unmittelbar oder mittelbar erwirbt. Die Verlustabzugsbeschränkung galt sowohl für Verlustvorträge im Rahmen der Körperschaftsteuer als auch im Rahmen der Gewerbesteuer.

Handelt es sich um ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft, ist zur Begünstigung der Erhaltung einer Gesellschaft nunmehr vorgesehen, dass die Verluste, Verlustvorträge und Zinsvorträge der sanierten Körperschaft weder anteilig noch vollständig entfallen.

Diese Übergangsregelung soll mit Rückwirkung auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2010 gelten. Wer also an eine Sanierung seiner Gesellschaft denkt, sollte dieses Zeitfenster für Anteilsübertragungen nutzen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete