Die Unternehmensteuerreform 2008 hat im Rahmen der Berechnung und Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer zu erheblichen Veränderungen geführt. Die Grundstruktur blieb zwar erhalten, wurde aber in ihren spezifischen Ausprägungen verstärkt, indem vor allem die Hinzurechnungen erweitert wurden. Weitere Veränderungen betreffen den Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer, den Staffeltarif sowie die Gewerbesteuermesszahl.

Inhalt:

  1. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer
  2. Hinzurechnungen und Kürzungen
  3. Aufgabe des Korrespondenzprinzips
  4. Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
  5. Hinzurechnung der Finanzierungskosten
  6. Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen
  7. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
  8. Hinzurechnungfreibetrag

1. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt auch nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 wie bisher auf Basis des Gewerbeertrages des Unternehmens (§ 7 GewStG), der bei der GmbH nach den Vorschriften des EStG und der Sonderregelungen des KStG zu ermitteln ist. Auch das System der Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) besteht weiterhin fort. Im Ergebnis wirkt sich die Unternehmensteuerreform 2008 vor allem auf Kapitalgesellschaften in den großen Metropolen Deutschlands aus. Insbesondere Gesellschaften mit hohem Ertrag erfahren in Städten mit hohem Gewerbesteuerhebesatz eine höhere Gewerbesteuerbelastung.

2. Hinzurechnungen und Kürzungen

Mittels Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8, 9 GewStG fließen weiterhin ertragsunabhängige Elemente in die Berechnung der Gewerbesteuer ein, um so die objektivierte Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu ermitteln. Von dem “schönen Ziel” ist man jedoch weiter abgekommen. Infolge der Hinzurechnungen kann die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer von dem nach EStG/KStG ermittelten Gewinn deutlich abweichen. Im Extremfall kann die Berechnungsweise dazu führen, dass die Gewerbesteuer nicht aus erzielten Gewinnen, sondern aus der Vermögenssubstanz zu erbringen ist. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ertragsteuer, sondern um eine Substanzsteuer.

3. Aufgabe des Korrespondenzprinzips

Das bislang verfolgte Korrespondenzprinzip im Rahmen der Gewerbesteuer hat man aus europarechtlichen Gründen aufgegeben. Hiernach erfolgte beim Leistenden keine Hinzurechnung, wenn die entsprechende Zahlung beim Empfänger der Gewerbesteuer unterlag (= Korrespondenzprinzip).

Mit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 wird dieses Prinzip nicht mehr weiterverfolgt. Gewerbesteuerliche Doppelbelastungen derselben Zahlung beim Leistenden und Empfänger werden bewusst in Kauf genommen. Es stellt sich daher die Frage, wie ein- und dieselbe Zahlung den Gewerbeertrag von zwei unterschiedlichen Gewerbebetrieben erhöhen kann. Bei verbundenen Unternehmen kann dies zu ungewollten Doppelbelastungen bei den Finanzierungskosten führen. Ein Ausweg könnte die Bildung einer Organschaft gem. Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 . Hier unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die Zahlungen innerhalb des Organkreises beim Empfänger zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag zählen.

4. Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer

a) Alte Rechtslage vor Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Vor Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 handelte es sich bei der gezahlten Gewerbesteuer um abziehbare Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung. Gezahlte Gewerbesteuer minderte somit die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer selbst.

b) Neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Gewerbesteuerzahlungen gehören seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr zu den abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG 2008). Sie mindern somit auch die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer nicht mehr.

Beim Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften erfolgt bei der Berechnung der Einkommensteuer zum Ausgleich eine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer in Höhe des 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages, allerdings begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG 2008).

5. Hinzurechnung von Finanzierungskosten

a) Alte Rechtslage vor Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrags waren dem Gewinn des Gewerbebetriebs nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG insbesondere

  • die Hälfte der Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG),
  • Renten und dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Betriebsteils und
  • die Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters

hinzuzurechnen.

b) Neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer gem. § 8 GewStG erweitert. Nach § 8 Nr. 1a S. 1 GewStG werden sämtliche Finanzierungsaufwendungen zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 100.000,– EUR überschreiten. Auf die Laufzeit der Verbindlichkeit oder einen bestimmten Zusammenhang mit der Unternehmensgründung kommt es nicht mehr an.

Kompliziert wird die Vorschrift des § 8 Nr. 1a GewStG durch Satz 2, da bestimmte weitere Aufwendungen aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfasst werden. Als Beispiele sind gewährte Skonti oder wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit zu nennen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 1. Alternative GewStG).

Ferner sind zukünftig auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- oder anderen Geldforderungen hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 2. Alternative GewStG). Hier sind insbesondere Abschläge bei Forfaitierung und Factoring eingeschlossen.

Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten

Die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten ist jetzt in § 8 Nr. 1b GewStG geregelt. Für die Hinzurechnung wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die Verpflichtung in Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs entstanden ist. Die Hinzurechnung wird auch nicht mehr dadurch ausgeschlossen, dass die Beträge beim Empfänger besteuert werden. Im Gegenzug werden Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage gem. § 8 Nr. 1b Satz 2 GewStG nicht hinzugerechnet. Ferner werden die Renten und dauernden Lasten nur zu 25 % hinzugerechnet, also in geringerer Höhe als bislang.

Gewinnanteile an stille Gesellschafter

Ausgezahlte Gewinnanteile an stille Gesellschafter werden auch zukünftig hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1c GewStG), unabhängig davon, ob sie beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Im Gegenzug mindert sich der Hinzurechnungsfaktor von 100% auf 25%.

Hinzurechnung der Finanzierungskosten und ähnlicher Aufwendungen

Nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 sind also folgende Finanzierungskosten oder ähnliche Aufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen:

  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen;
  • Renten und dauernde Lasten;
  • Gewinnanteile des stillen Gesellschafters;
  • 1/5 der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten, die auf bewegliche Wirtschaftsgüter entfallen;
  • 3/4 der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten, die auf nicht bewegliche Wirtschaftsgüter entfallen;
  • 1/4 der Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen.

Angesichts des Freibetrags von EUR 100.000,00 sind Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften von der Erweiterung der Hinzurechnungen in der Regel nicht betroffen.

6. Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

a) Alte Rechtslage vor Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Nach § 8 Nr. 7 GewStG wurde die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Die Hinzurechnung war gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG jedoch ausgeschlossen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Jetzt findet sich diese Regelung in § 8 Nr. 1d GewStG.

b) Neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Hinzurechnung unter a) um die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter erweitert (§ 8 Nr. 1e GewStG). Neu ist auch die Beschränkung der Hinzurechnung auf den sog. Finanzierungsanteil der Aufwendungen. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern auf 20% und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf 75% festgesetzt. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Miet- und Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.

7. Hinzurechnung der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1f GewStG ist neu. Hiervon werden insbesondere Konzessionen und Lizenzen erfasst. Ausgenommen sind sog. Vertriebslizenzen und solche Aufwendungen, die nach § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe. Die Hinzurechnung dieser Aufwendungen ist auf den Finanzierungsanteil beschränkt, der vom Gesetzgeber auf 25 % festgelegt wurde.

8. Hinzurechnungsfreibetrag

Um Kleinstgesellschaften und kleine Unternehmen von zusätzlichen Belastungen auszunehmen, ist gem. § 8 Nr. 1 GewStG ein Hinzurechnungsfreibetrag für Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 100.000,– € eingeführt worden. Dieser Hinzurechnungsfreibetrag ist auf sämtliche Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG einmalig anwendbar.

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