Sofern Unternehmen die steuerfreie Corona-Beihilfe in 2020 noch nicht genutzt haben, besteht im November und Dezember 2020 noch Gelegenheit. Was zu beachten ist, wird nachfolgend erläutert.

Steuerfreie Corona-Beihilfe an Mitarbeiter

Die Coronakrise in 2020 hat den Unternehmen in Deutschland viel abverlangt. Weitere schwierige Monate werden folgen.

Um die zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise abzumildern, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren (§§ 3 Nr. 11a EStG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Die Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung setzt voraus, dass die Coronabeihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise und zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Gehalt oder Lohn gezahlt wird. Die Coronabeihilfe darf also in keinster Weise auf Gehalt oder Lohn angerechnet oder ersatzweise hierfür gezahlt werden. Auch eine Umwandlung des vertraglich vereinbarten Weihnachtsgelds in eine Coronabeihilfe wäre somit schädlich, da es dann an dem Merkmal der “Zusätzlichkeit” fehlt. Hat der Mitarbeiter keinen vertraglich begründeten Anspruch auf ein Weihnachtsgeld oder einen Bonus, kann anstelle dessen die steuer- und beitragsfreie Coronabeihilfe gezahlt werden.

Schwieriger wird es, wenn der Anstellungs- oder Arbeitsvertrag keine vertragliche Regelung für Weihnachtsgeld vorsieht, dieses aber in den vergangenen Jahren regelmäßig gezahlt wurde und somit eine betriebliche Übung entstanden ist. Hier sollte man sich ggf. vor der Zahlung mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater besprechen.

Coronabeihilfe an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die GmbH kann übrigens auch ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerfreie Coronabeihilfe bis maximal 1.500 Euro bezahlen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass zumindest ein Gesellschafterbeschluss und eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Zahlung zur Abmildung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise erstellt werden. An verschiedenen Stellen ist zu lesen, dass hier die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung besteht, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen. Meines Erachtens sind die Belastungen durch die Coronakrise für alle gleich. Daher sollte man an die Begründung zur Zahung dieser Sonderleistung keine allzu hohen Anforderungen stellen. Das mag man bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Jahresbruttogrundgehalt von 18.000 Euro oder weniger anders sehen.

Zusätzlich und ergänzend ist auf das BMF-Schreiben vom 26.05.2020 und das BMF-Schreiben vom 9.04.2020 hinzuweisen (Steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung der Hil­fe für von der Co­ro­na-Kri­se Be­trof­fe­ne).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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