Eine vom Stammkapital abweichende Gewinnausschüttung (= inkongruente Gewinnausschüttung) ist zulässig, wenn diese zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist.

Inkongruente Gewinnausschüttung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine kongruente Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer GmbH auch mit steuerlicher Wirkung zulässig, wenn diese im Sinne von § 29 Abs. 3 GmbHG zivilrechtlich wirksam vereinbart sind.

Dies ist bei der GmbH dann der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Gesellschaftsvertragliche Regelung in der Satzung der GmbH gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, das für die Gewinnausschüttung ein anderer Maßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile gilt. Dies kann auch durch eine nachträgliche Satzungsänderung geschehen, wobei hierfür gem. § 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich ist.

b) Entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung, der auf einer gesellschaftsvertraglichen Regelung in der Satzung der GmbH beruht, dass mit Zustimmung aller beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.

Besteuerung der Gewinnausschüttung

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft auf der Ebene der Gesellschafter durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu geregelt. Vor deren Inkrafttreten wurde die Gewinnausschüttung nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, seitdem gilt das System der Abgeltungssteuer, sofern sich die Beteiligungen im Privatvermögen des Empfängers befinden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete