Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die zeitlich auf 2020 und 2021 beschränkte Home-Office-Pauschale eingeführt. Es geht um die steuerliche Entlastung der Arbeitnehmer für die corona-bedingte Arbeit in den eigenen vier Wänden. Für das Finanzamt spielt es jedoch keine Rolle, ob die Arbeit im Home-Office corona-bedingt war/ist oder nicht.

Home-Office-Pauschale 2020/2021

Wer die „strengen“ Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht erfüllen kann, kann in den Jahren 2020 und 2021 unageachtet dessen einen Werbungskostenabzug für das Arbeiten im Home-Office steuerlich geltend machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo sich das Arbeitszimmer befindet oder wie dieses ausgestattet ist. Selbst das Arbeiten am Küchentisch ist hiernach Arbeiten im Home-Office.

Beschränkter Werbungskostenabzug für die Kosten des Home-Office

Der für die Jahre 2020 und 2021 “erleichterte” Werbungskostenabzug für das Home-Office ist allerdings beschränkt auf 5,00 Euro pro Tag im Home-Office, maximal 600,00 Euro pro Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob die anteiligen Kosten für das Home-Office höher oder niedriger sind.

Gesondert abziehbar sind meines Erachtens die Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Notebooks oder anderen Einrichtungsgegenständen, die für die berufliche Arbeit im Home-Office notwendig sind. Diesbezüglich sind natürlich im Zweifel die üblichen Nachweise der beruflicher Veranlassung und die Höhe der Kosten durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Liegen die Anschaffungskosten unter 800,00 Euro netto, kommt der sofortige Abzug als geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht.

Leider erhöht sich der ohnehin gewährte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro dadurch nicht. Wer also nur die Home-Office-Pauschale als Werbungkosten geltend machen kann, profitiert von der neuen Regelung nicht.

Auch Minijobber haben von der Einführung der Home-Office-Pauschale nichts, da das Minijob-Gehalt sowieso unversteuert bleibt, im Gegenzug allerdings auch keine Werbungskosten abziehbar sind.

Kein Wahlrecht zwischen Fahrtkostenpauschale und Home-Office-Pauschale

Es ist darauf zu achten, dass für Arbeitnehmer kein Wahlrecht existiert, die Fahrtkostenpauschale (0,30 Euro/km bzw. 0,35 Euro/km) oder die Home-Office-Pauschale (5,00 Euro/Tag) geltend zu machen. Für den Tag im Home-Office gibt es keine Fahrtkostenpauschale.

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