Dies ist ein neuer Fall aus der Artikelreihe “Der Praktische Fall“. Es geht hier um tatsächliche Fälle aus dem wirklichen Rechtsleben, die sich so oder nahezu identisch abgespielt haben. Dieser Fall aus der Artikelreihe stammt aus dem Steuerrecht und betrifft die Geschäftsführer einer GmbH.

1. Insolvenz wegen verdeckten Gewinnausschüttungen

Dieser Fall ist die Fortsetzung eines bereits vorgestellten Falles aus der Praxis zur verdeckten Gewinnausschüttung, der sich wie folgt entwickelt hat. Es geht weiterhin um die “Haupt GmbH”, an der zu 95% der Vater und zu 5% der Sohn beteiligt sind. Sohn Mustermann arbeitete während des Studiums als Subunternehmer für die Haupt- GmbH und stellte dieser für geleistete Dienste Rechnungen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Haupt-GmbH und Sohn Mustermann wurden nur mündlich vereinbart. Der Gewinn der Haupt GmbH wurde im wesentlichen durch das Geschäftsführergehalt des Vaters und durch die Zahlungen an das Einzelunternehmen des Sohns abgeschöpft. Alles wurde ordnungsgemäß versteuert. Nach einer Steuerfahndung bei der Haupt-GmbH wurden die Zahlungen an das Einzelunternehmen des Sohns als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Hiergegen gerichtete Klagen vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg, weil schriftliche Verträge nicht vorlagen und die exakte Durchführung mündlicher Vereinbarungen nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Die Haupt-GmbH war nicht in der Lage, die geltend gemachten Steuernachforderungen infolge der verdeckten Gewinnausschüttungen zu entrichten und hat nach rechtskräftiger Entscheidung des Finanzgerichts beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

2. Haftung der Geschäftsführer

Sowohl die Steuerfahndung als auch das zuständige Finanzamt gingen davon aus, dass die von Sohn Mustermann abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden und es sich daher um Scheinrechnungen zur Verkürzung der Steuern der Haupt-GmbH handelte. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung war schnell konstruiert. Das Finanzamt sah den Tatbestand der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung verwirklicht und nahm nunmehr sowohl den Geschäftsführer der Haupt-GmbH als auch den Sohn in Haftung gem. § 71 AO. Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet hiernach für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235. Es ergingen gegen beide entsprechende Haftungsbescheide für die nicht entrichteten Steuern der Haupt- GmbH infolge der Verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt machte sich nicht einmal die Mühe, den mutmaßlichen Sachverhalt für die Annahme der Steuerhinterziehung in dem Haftungsbescheid darzustellen. Es verwies lediglich auf die Ausführungen in dem Bericht der Steuerfahndung, der mehr als dürftig war.

Nach § 370 AO begeht jemand eine Steuerhinterziehung, wenn er

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
  3. und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuern sind gem. § 370 Abs. 4 AO namentlich dann verkürzt, wenn

  • sie nicht,
  • nicht in voller Höhe oder
  • nicht rechtzeitig

festgesetzt werden.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.

3. Entscheidung des Finanzgerichts

Die Betroffenen haben gegen die Haftungsbescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin habe ich beim Finanzgericht entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide gestellt:

Das Finanzgericht hat über die Anträge wie folgt entschieden:

“Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernsthaften Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Bei Gesamtwürdigung des Verfahrens unter Berücksichtigung des gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils hat das Finanzamt die Antragsteller als Haftungsschuldner nach § 71 AO dem Grunde und der Höhe nach zu Recht in Anspruch genommen.”

In den Entscheidungsgründen hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass die Betroffenen nicht in der Anlage waren, den Nachweis für die Durchführung der abgerechneten Leistungen zu erbringen. Diesbezüglich sei nur angemerkt, dass die abgerechneten Leistungen zum größten Teil vor mehr als 10 Jahren durchgeführt wurden und somit absolut keine Aufzeichnungen hierüber mehr vorlagen. Das Finanzgericht führte wie folgt aus:

“Es ist aus den Rechnungen nicht erkennbar, welche Leistungen genau erbracht worden sein sollen (Leistungsbestimmung, Kundenauftrag, Ort und Zeit der Leistung). Gegen die tatsächliche Leistungserbringung spricht auch, dass keine Preisvereinbarungen vorgelegt worden sind.”

Die Betroffenen haben zum Beweis der Ausführung der abgerechneten Leistungen zahlreiche eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen vorgelegt. Diesbezüglich führte das Finanzgericht wie folgt aus:

“Auch die Würdigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen führte zu keinem anderen Ergebnis. Den Aussagen ist zwar zu entnehmen, dass Aufträge seitens des Sohn Mustermann durchgeführt wurden. Substantiierte Angaben zum Umfang der Leistungen sowie zu Ort, Art und Zeitpunkt der Leistungen fehlen jedoch.”

4. Empfehlung an beherrschende Gesellschafter

Werden Familienangehörige des beherrschenden Gesellschafters einer in irgendeiner Art und Weise von der beschäftigt und bezahlt, sind schriftliche Verträge dringend zu empfehlen. Die abgeschlossenen Verträge sind klar zu formulieren und exakt wie vereinbart durchzuführen. Eine ergänzende Dokumentation der durchgeführten Leistungen, beispielsweise durch Lieferscheine oder Stundenaufzeichnungen, ist ebenfalls ratsam. Das ist jedoch nicht ausreichend. Es ist darauf zu achten, dass der Inhalt der Verträge auch einem Fremdvergleich standhält. Dies bedeutet, dass die Vereinbarungen so gehalten sein müssen, dass sie auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen werden könnten.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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