Begründet das Arbeitszimmer bei selbstständiger Tätigkeit eine Betriebsstätte, stellt es kein Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dar.

Räumlichkeiten gelten insbesondere dann als Betriebsstätte, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen befinden. In diesen Fällen sind auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Grundsatz:

In einem Wohn- und Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Metzger die Schlachtungsräume, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Personal und ein häusliches Arbeitszimmer, in dem der Geschäftsführer die Büroarbeiten und die Verwaltung der GmbH erledigt. Das Arbeitszimmer gilt in diesem Fall aufgrund seiner Nähe zu den übrigen Betriebsräumen als betrieblich genutztes Büro (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442, Tz. 3). Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist nicht anwendbar.

Die Frage, ob eine “Betriebsstätte” oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei grundsätzlich folgende Kriterien für eine Betriebsstätte sprechen:

  • Das Arbeitszimmer ist von der übrigen Wohnung baulich getrennt ist und bildet eine in sich geschlossene Einheit mit eigenem Zugang.
  • Das Arbeitszimmer ist mit betrieblich genutzten Gegenständen ausgestattet, z.B. Maschinen oder andere Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • in dem Arbeitszimmer werden auch familienfremde Mitarbeiter beschäftigt, z. B. Kanzlei, Praxis, Versicherungsbüro;
  • die Betriebsfläche ist deutlich größer als die Wohnfläche, so dass der Charakter als Wohnhaus hinter der betrieblichen Nutzung zurücktritt.

Bei der Beurteilung kommt es hingegen nicht darauf an, ob und inwieweit im Arbeitszimmer Umsätze oder Einkünfte erzielt werden. Auch allein der Empfang von Kunden oder Mandanten macht aus einem Arbeitszimmer noch keine Betriebsstätte.

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