Geschäftsführer einer GmbH ohne eigenen Arbeitsplatz am Betriebssitz können durch einfache Gestaltung erreichen, dass sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer trotz Änderung der Rechtslage seit 2007 unbegrenzt steuerlich absetzen können.

GmbH mietet Arbeitszimmer des Geschäftsführers an

Der Geschäftsführer vermietet sein Arbeitszimmer an die GmbH und diese überlässt es wiederum dem Geschäftsführer zur betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung.

Zahlt die GmbH eine Vergütung für das “häusliche Arbeitszimmer” des Geschäftsführers, kann es sich um Mietzahlungen oder um Geschäftsführergehalt handeln. Die Entscheidung ist davon abhängig, in wessen vorrangigem Interesse der Geschäftsführer das Arbeitszimmer nutzt:

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

BFH, Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02

1. Nutzung des Arbeitszimmers im vorrangigen betrieblichen Interesse

Nutzt der Geschäftsführer das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers und beruhen die Zahlungen auf einem gesonderten Mietvertrag (neben Geschäftsführeranstellungsverhältnis), führen die Mietzahlungen bei der GmbH zu abzugsfähigen Mietausgaben und beim Geschäftsführer zu Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie. Der Geschäftsführer kann die auf die Immobilie entfallenen Aufwendungen anteilig für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Sie unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

a) Vorrangiges betriebliches Interesse

Grundsätzlich ist ein vorrangiges betriebliches Interesse der GmbH anzunehmen, wenn die Räume des Geschäftsführers ausschließlich zu dem Zweck angemietet werden, um diesem für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen handelt es sich objektiv um ein Büroraum der GmbH.

Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.

BFH, Urteil vom 20.3.2003, VI R 147/00

Die von der GmbH gezahlten Mieten sind in voller Höhe Betriebsausgaben und beim Geschäftsführer Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie.

BMF-Schreiben vom 13.12.2005

Folgende Anhaltspunkte führen gem. BMF-Schreiben vom 13.12.2005 in der Regel zur Annahme eines vorwiegend betrieblichen Interesse der GmbH (BMF-Schreiben vom 13.12.2005, BStBl. 2006 I S. 4):

Der Geschäftsführer hat am Betriebssitz der GmbH keinen geeigneten Arbeitsraum und Versuche zur Anmietung entsprechender Räume von fremden Dritten waren erfolglos bzw. von fremden Dritten angemietete Räume werden von der GmbH für andere Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer über die Nutzungsbedingungen der angemieteten Räume.

Beispiele:

  • GmbH mietet Räume von Außendienstmitarbeitern an, die ansonsten keinen festen Arbeitsplatz haben und stattet diese auch mit der erforderlichen Technik aus, insbesondere mit Telefon, PC, etc.
  • Arbeitgeber mietet einen Raum an und bestimmt diesen als Dienstzimmer des Arbeitnehmers, z.B. bei Förster oder Pfarrer.
  • Arbeitgeber mietet Raum als sog. Home-Office für Heimarbeiter oder Telearbeiter an.
  • Arbeitgeber mietet Räume an und nutzt diese als Ladengeschäft oder als Zweigniederlassung.

BMF-Schreiben vom 18.04.2019

Vermietet der Arbeitnehmer seinen Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (Arbeitszimmer, als Home-Office genutzte Wohnung), handelt es sich um Gewerbeimmobilien. Für diese gilt die Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht, stattdessen ist diese ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen (BFH, Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17).

Bei Gewerbeimmobilien ist die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen (BFH, Urteil vom 19.02.2013, IX R 7/10). Die Vermietung zu gewerblichen Zwecken ist wegen ihres Einflusses auf den Gebrauchswert der Immobilie nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung von Wohnraum vergleichbar. Alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen, sind diesbezüglich als Gewerbeimmobilien zu behandeln (BFH, Urteil in BFHE 244, 247). Zu den Gewerbeimmobilien zählen auch Räumlichkeiten des Arbeitnehmers, die dieser dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken vermietet. Dabei ist es unerheblich, ob diese Räume in oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers belegen sind. Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte und damit verbindlich festgelegte Art der Nutzung.

BFH, Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17

Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung der Immobilie nachgewiesen, mangelt es aber an der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht.

b) Nutzung aus eigenen Interessen des Geschäftsführers

Nutzt der Geschäftsführer das Arbeitszimmer in erster Linie aus eigenen Interessen, werden die Zahlungen der GmbH in der Regel als Gegenleistung für die Dienste des Geschäftsführers geleistet. Ein Mietverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer wird von der Finanzverwaltung dann nicht anerkannt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist es ein gewichtiges Indiz für das vorrangige Interesse des Geschäftsführers am häuslichen Arbeitszimmer, wenn am Betriebssitz der GmbH ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen sind die vermeintlichen Mietzahlungen der GmbH als Geschäftsführergehalt zu behandeln. Der Geschäftsführer wiederrum kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steuerlich als Werbungskosten absetzen. Das könnte schwierig werden, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Geschäftsführers darstellen müsste.

Das BMF-Schreiben vom 18.04.2019 (IV C 1 – S 2211/16/10003) führt hierzu wie folgt aus:

Es handelt sich um ein gewichtiges Indiz, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.

BMF-Schreiben vom 18.04.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003

Arbeitszimmer kann Betriebsaufspaltung begründen

Allerdings ist auf folgende Besonderheit zu achten: Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ganz oder teilweise eine eigene Immobilie, kann sich hieraus eine ungewollte Betriebsaufspaltung ergeben. Sogar die Überlassung eines Büroraums in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus (häusliches Arbeitszimmer) kann zu einer Betriebsaufspaltung führen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung befindet.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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