Sogenannte Gesellschafterdarlehen an die GmbH spielten in Deutschland schon immer eine wichtige Rolle und werden im Steuerrecht i.d.R. auch als echte Darlehen anerkannt, wobei gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und bei Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen einige formale Dinge zu beachten sind, um im Falle von Zinszahlungen der GmbH das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung auszuschließen. Angesichts der zunehmenden Zurückhaltung der Banken bei der Zusage von Krediten werden Gesellschafterdarlehen auch in Zukunft eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der GmbH spielen.

Abgeltungssteuer bei Gesellschafterdarlehen

Darlehen eines Gesellschafters an die GmbH (= Gesellschafterdarlehen) werden vom deutschen Steuerrecht grundsätzlich voll anerkannt, d.h. der Gesellschafter gewährt der GmbH ein Darlehen, das bei dieser zu einer echten Darlehensverbindlichkeit führt, die in der Bilanz unter den Sonstigen Verbindlichkeiten je nach Restlaufzeit (bis 1 Jahr, 1 bis 5 Jahre oder größer 5 Jahre) auszuweisen ist. Die von der Gesellschaft zu zahlenden Zinsen auf die Darlehensschuld stellen bei der GmbH grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wobei die Beschränkungen der Zinsschranke gem. § 8a KStG zu beachten sind. Beim Gesellschafter handelt es sich in Höhe der gezahlten Zinsen um steuerpflichtige Zinseinkünfte, wobei durch den BFH nunmehr höchstrichterlich entschieden wurde, dass diese mit dem individuellen Einkommensteuertarif zu versteuern sind, wenn es sich um einen Gesellschafter handelt, der zu mindestens 10% am Stammkapital der GmbH beteiligt ist.

In seinem Urteil vom 29.04.2014 hat der VIII. Senat des BFH entschieden,

dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG (= Abgeltungssteuer) ausgeschlossen ist, wenn es sich um Kapitalerträge eines solchen Gesellschafters handelt, der zu mindestens 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist.

In dem vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der seiner GmbH ein festverzinsliches Darlehen gewährt hatte. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Zinseinnahmen mit der tariflichen Einkommensteuer des Gesellschafters, die vor dem Hintergrund einer regelmäßig hohen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sicher weit über 25% lag.

Die Klage gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid hatte keinen Erfolg, da auch nach Ansicht des Finanzgerichts der niedrigere Abgeltungsteuersatz gem. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht anzuwenden sei, weil der Kläger zu mehr als 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war.

Abgeltungssteuer bei Darlehen an GmbH

Ganz anders beurteilte der BFH jedoch die Rechtslage, wenn das Darlehen von einem Dritten an die GmbH gewährt wird, an dessen Stammkapital nahe Angehörige beteiligt sind. Im Streitfall handelte es sich um ein festverzinslichen Darlehen der Mutter an die GmbH, an der ihre Tochter und Enkelkinder jeweils zu mehr als 10% beteiligt waren.

Hier entschied der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 31/11),

dass der Begriff “nahestehende Person” eng auszulegen auf und auf ein solches Näheverhältnis beschränkt ist, wo durch eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein lediglich aus dem Angehörigenverhältnis abgeleitetes persönliches Interesse genügt hierfür nicht.

Auch hier wollte das FA die vereinnahmten Zinsen mit dem individuellen Einkommensteuertarif der Mutter besteuern und verwies auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wonach der Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen nicht anwendbar sei, wenn diese von der GmbH an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % beteiligt ist. Das Finanzamt wollte also die Anwendbarkeit dieser Regelung auf solche Gläubiger ausdehnen, die dem Anteilseigner als Angehörige nahe stehen. Auch das Finanzgericht nahm ein entsprechendes Näheverhältnis zwischen Mutter und Gesellschaftern der GmbH an und wies die Klage der Mutter ab.

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