Ergeben sich anlässlich der nachträglichen Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer für zurückliegende Jahre Beitragsnachforderungen, taucht regelmäßig die Frage ob, ob sich die GmbH hiergegen mit Berufung auf Vertrauensschutz wegen einer früheren Betriebsprüfung verteidigen kann. Frühere Prüfmitteilungen bei Abschluss einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung sind hierfür jedenfalls nicht geeignet.

Betriebsprüfungen “ohne Feststellungen” vermitteln keinen Bestandsschutz

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass eine frühere “beanstandungsfrei” verlaufene Betriebsprüfung keine Bindungswirkung und auch keinen Bestandsschutz gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung entfalten, die der Rechtmäßigkeit eines späteren Nachforderungsbescheids entgegenstehen könnten. Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35) ausführlich damit befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (ständige Rspr. des BSG, zuletzt im Urteil vom 18.11.2015 – Az. B 12 R 7/14 R).

Betriebsprüfungen entfalten keine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung. Prüfungsbescheide, mit denen Beiträge nachgefordert werden, entfalten lediglich insoweit Bindungswirkung, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden.

Letztlich haben Betriebsprüfungen insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können (BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 R 16/13 R).

Für eine darüber hinausgehende materielle Bindungswirkung besteht keine Rechtsgrundlage. Das Sozialversicherungsrecht enthält gerade keine Vorschrift, die mit der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 AL 2/11 R).

Dass auch bei „kleineren“ Betrieben eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben kann, entspricht einer jahrzehntelangen Praxis, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung unbeanstandet gelassen haben. Dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für „in Ordnung“ befunden wurde, ist schon angesichts der Vielzahl der regelmäßig vorzunehmenden Prüfungen nicht möglich. Im Übrigen haben Betriebsprüfungen – ebenso wie das Ergebnis der Prüfmitteilung – nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung „Entlastung“ zu erteilen (grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 1/04 R).

Eine GmbH mit kritischen Geschäftsführern ist daher keineswegs auf der sicheren Seite, wenn eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung in früheren Jahren ohne Feststellungen geblieben ist.

Betroffen sind vor allem

  • Gesellschaften mit mehr als 2 Gesellschaftern,
  • Familiengesellschaften,
  • Gesellschaften mit mitarbeitenden Gesellschaftern sowie
  • Startup-Gesellschaften (mit mehreren Investoren).

In diesen Fällen sind sowohl die Geschäftsführer selbst als auch die Steuerberater dazu aufgefordert, die Sozialversicherungspflicht der (Gesellschafter-)Geschäftsführer zu überprüfen oder (noch besser) von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierbei sind auch die neueren Urteile des BSG zur Sozialversicherungspflicht zu berücksichtigen. Das ist sogar eine wiederkehrende Aufgabe (zur Hinweispflicht und zur haftungsausfüllenden Kausalität vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 22.04.2004, Az. 8 U 77/03).

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