Im kommenden Jahr steht wieder eine turnusmäßige Betriebsratswahl an, die alle vier Jahre durchgeführt wird. Wer sich jetzt schon mit den besonderen Bestimmungen und Regelungen mit der Betriebsratswahl 2014 beschäftigt, ist klug beraten, da die vielen rechtlichen Unwegsamkeiten, veränderte Statuten, Satzungen und Paragraphen tatsächlich Aufmerksamkeit verdienen. Und zwar nicht nur von Kandidaten und den Betriebsräten.

Wer also jetzt schon die Betriebsratswahl 2014 im Blick hat und diese gar nicht mehr so lange Vorlaufzeit bis zum März respektive Mai nächsten Jahres, lässt sich noch nutzen, ein adäquates Fortbildungsinstitut mit einem Kurs und/oder Betriebsratsschulung zu besuchen. Hier werden die richtigen Schlüsse und Interpretationen zu Rechten und Pflichten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in die tägliche Praxis transponiert. Wer einen Betriebsrat gründen oder sich neu zur Wahl stellen will, sollte das nicht unvorbereitet tun. Gerade im Bereich Kündigungsschutz besondere Unterschiede und Sonderregelungen.

Kündigungsschutz für Betriebesratsmitglieder

Wer als Arbeitnehmer Verantwortung in einem Betriebsrat übernehmen will, genießt als Betriebsratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eindeutig und unmissverständlich festgeschrieben ist. Demnach genießen Arbeitnehmer einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, die zur Wahl eines Wahlvorstandes einer Arbeitnehmerinteressenvertretung aufrufen (§ 15 Abs. 3a KSchG). Das gleiche gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes, sowie für die Wahlbewerber und Betriebsratsmitglieder. Sie alle können ordentlich nicht gekündigt werden.

Ausnahmen beim Kündigungsschutz

Ein Betriebsrat muss die Sicherheit haben, die Interessen der Mitarbeiter im Unternehmen zu vertreten, und zwar ohne Angst um den eigenen Arbeitsplatz oder vor anderen negativen Konsequenzen aus seiner Interessenvertretung. Dieser Kündigungsschutz ist ein wesentlicher Faktor zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Arbeitgeber und dem gewählten Betriebsrat, beinhaltet jedoch drei Ausnahmen:

  • bei fristloser Kündigung wegen eines groben Verstoßes gegen die betriebliche Ordnung;
  • bei vollständiger Schließung eines Betriebes und
  • bei Schließung von Teilen eines Unternehmens, wenn keine Weiterbeschäftigung im Sinne wirtschaftlicher Nutzbarkeit mehr möglich ist.

Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bedarf es immer auch der Zustimmung der übrigen Interessenvertreter.

Dauer des Kündigungsschutzes

Schon mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz und währt bis sechs Monate nach Auszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses. Das gleiche gilt für Kandidaten des Betriebsrates. Ein gewähltes Betriebsratsmitglied ist vom Tag seiner Wahl bis zu zwölf Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit unkündbar. Eine spezielle Modalität greift bei Ersatzmitgliedern. Ausgangszeitpunkt einer zwölfmonatigen Unkündbarkeit ist die jeweilige Sitzung an dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten wird. Die Vielschichtigkeit Kündigungsschutz des Mitglieds eines gewählten Gremiums verdeutlicht die Notwendigkeit einer professionellen Schulung.

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