Um die zusätzlichen Belastungen durch die Coronapandemie abzumildern, hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei und ohne Abzüge in der Sozialversicherung zu gewähren.

Ursprünglich war diese Regelung bis zum 31.12.2020 befristet. Soweit Unternehmen von dieser Möglichkeit in 2020 oder 2021 noch nicht Gebrauch gemacht haben, können sie das bis zum 30.06.2021 noch nachholen. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist gestattet. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern also befristet bis zum 30.06.2021 zusätzlich zum regulären Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe auszahlen. Es ist allerdings zu beachten, das es sich nur um eine Verlängerung der zeitlichen Befristung bis 30.06.2021 handelt.

Beispiel: Arbeitgeber XYZ hat seinen Arbeitnehmern in 2020 eine Corona-Beihilfe in Höhe von jeweils 750 Euro ausbezahlt. Der Maximalbetrag pro Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 wurde in 2020 noch nicht ausgeschöpft. XYZ kann also bis 30.06.2021 nochmals Corona-Beihilfe bis zu 750 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei und ohne Abzüge in der Sozialversicherung ausbezahlen. Diese Regelung gilt für alle Branchen und Größenklassen. Auch im Rahmen eines Minijobs kann der Maximalbetrag ausgeschöpft werden. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Verdienstgrenze der Minijobber.

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