Die Beratung einer GmbH in der Krise und insbesondere kurz vor der Insolvenz ist immer eine heikle Angelegenheit, da sie von dem Berater umfangreiche Kenntnisse des Gesellschaftsrechts, Insolvenzrechts und des Steuerrechts erfordert. Insbesondere die Steuerberater einer kriselnden GmbH sind von der Gefahr einer Mithaftung betroffen, wenn sie sich über ihren eigentlichen Auftrag der “steuerberatenden Tätigkeit” hinaus auf Beratungsgespräche hinsichtlich der Vermeidung oder Feststellung eines Insolvenzgrundes einlassen.

Beratung der GmbH in der Krise

Einerseits ist der Steuerberater in der Regel erster Ansprechpartner, wenn der Geschäftsführer einer GmbH mögliche Auswege aus der Krise besprechen will, da diese ja kaum ohne Berücksichtigung des Steuerrechts zu realisieren sind. Andererseits fehlt dem Steuerberater meist das notwendige Detailwissen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, um die GmbH und den Geschäftsführer auf die Gefahren einer Insolvenz umfassend vorzubereiten. Lässt sich der Steuerberater einer GmbH über seinen Auftrag der “steuerberatenden Tätigkeit, Buchführung und Jahresabschlusserstellung” hinaus auf eine konkrete Beratung im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Feststellung einer Insolvenz ein, kann jedoch eine Haftung entstehen, wenn er hierbei Hinweispflichten übersieht oder Fehler in der Beratung begeht.

Ganz aktuell hat der BGH diesbezüglich wie folgt entschieden (BGH, Beschluß vom 6. Februar 2014, Az. IX ZR 53/13):

Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 – IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 13).

Gleichzeitig bekräftigte der BGH aber auch seine bisherige Linie, wonach der Steuerberater im Rahmen seines normalen Steuerberatungsmandats nicht verpflichtet ist, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen, eine Überprüfung der Insolvenzreife in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen.

Wortwörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:

Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe, in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft befasst ist.

Den Steuerberater treffen jedoch dann weitergehende vertragliche Hinweispflichten, wenn er mit dem Geschäftsführer der GmbH in konkrete Gespräche über eine etwaige Insolvenzreife der Gesellschaft eintritt. Kann dies im Rahmen des Gesprächs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geklärt werden, muss er sich entweder selbst um einen entsprechenden Prüfauftrag bemühen oder aber darauf hinweisen, dass geeignete Dritte (Insolvenzberater, Rechtsanwälte) mit einem solchen Prüfauftrag betraut werden müssen (Dokumentation nicht vergessen!!).

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