Für Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH oder UG haftungsbeschränkt gilt ab 01.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht. Mit anderen Worten sind Geschäftsführer wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht beseitigen können. Die Bundesregierung hat die bis zum 30.09.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit – anders als für den Fall der Überschuldung – nicht mehr verlängert. Allerdings hat die Überschuldung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. In den meisten Fällen wird die Beseitung der Zahlungsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nur noch durch Zuführung neuen Eigenkapitals oder weiterer Gesellschafterdarlehen gelingen. Daher ist schon jetzt mit dem Beginn der befürchteten Pleitewelle zu rechnen.

Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wieder in Kraft

Während die Coronakrise gerade erst wieder Fahrt aufzunehmen scheint, ist die Insolvenzantragspflicht seit 01.10.2020 teilweise wieder in Kraft. Die Bundesregierung war nicht mehr bereit, Gesellschaften im Falle der Zahlungsunfähigkeit über den 30.09.2020 weiteren Aufschub zu gewähren.

Mit der Regelung in § 4 COVInsAG wurde das Bundesjustizministerium ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Hiervon hat die Bundesregierung nur für den Fall der Überschuldung Gebrauch gemacht. Insoweit hat sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert.

Allerdings wird diese Verlängerung in der Praxis nur einem kleinen Teil der Unternehmen in Deutschland wirklich helfen, da die Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab 01.10.2020 wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet sind. Es war für die Bundesregierung sicherlich eine schwierige und intensiv diskutierte Entscheidung, aber letztendlich musste man die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.

Fachanwälte für Insolvenzrecht werden in den kommenden Wochen und Monaten sicherlich viel Arbeit bekommen. In erster Linie geht es darum, aus professioneller Sicht die Möglichkeiten einer kurzfristigen Sanierung zur Überwindung der Krise zu prüfen. Ist das nicht möglich, bleibt ggf. noch die Möglichkeit der Eigenverwaltung mit dem Ziel eines Insolvenzplans zur Sanierung.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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