Die Frage nach der Haftung der Geschäftsführer im Falle der Überschuldung einer GmbH stellt sich insbesondere dann, wenn durch den späteren Insolvenzverwalter festgestellt wird, dass die Insolvenzantragspflicht mißachtet oder zu spät umgesetzt wurde und dadurch der GmbH und den Gläubigern ein Schaden entstanden ist.

Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer

Die laufende Überwachung der finanziellen Situation einer GmbH gehört zu den wesentlichen Aufgaben und Pflichten eines Geschäftsführers. Befindet sich die GmbH in einer finanziellen Krise oder steuert sie darauf zu, muss der Geschäftsführer geeignete Vorkehrungen treffen oder entsprechende Maßnahmen einleiten, um eine Sanierung des Unternehmens zu realisieren. Sobald jedoch

  • eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder
  • eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne

gegeben ist, müssen die Geschäftsführer gem. § 15a InsO – ggf. auch gegen den Willen der Gesellschafter –

  • ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich,
  • spätestens jedoch nach drei Wochen

einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Verletzten die Geschäftsführer diese Insolvenzantragspflicht, entstehen für ihn/sie persönlich zahlreiche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken.

Überschuldung der GmbH

Die heute vorherrschende Meinung bejaht eine Überschuldung der GmbH,

  • wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken (= rechnerische Überschuldung) und
  • darüber hinaus keine positive Fortführungsprognose besteht.

Diese zweistufige Prüfung der Überschuldung einer GmbH wurde Ende 2008 anlässlich der weltweiten Finanzmarktkrise im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) eingeführt, um die deutsche Wirtschaft vor allzu großen Turbulenzen zu schützen. Nach der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes lag eine Überschuldung bereits dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Die positive Fortführungsprognose spielte nur insoweit eine Rolle, als die Bewertung des Vermögens unter der Annahme einer Fortführung des Unternehmens erlaubt war. Ergab sich bei dieser Prüfung auch im Rahmen des sog. Überschuldungsstatus  eine mangelnde Deckung der Verbindlichkeiten, mussste der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers sollte die zweistufige Überschuldungsprüfung nur übergangsweise bis 31.12.2013 gelten, aber mit der Aufhebung des Art. 6 Abs. 3 G v. 17.10.2008 I 1982 (FMStG) durch Art. 18 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 12.12.2012 gilt der zweistufige Aufbau nunmehr dauerhaft über den 1.1.2014 hinaus. Der Gesetzgeber hat damit die Rückkehr zum “alten” Überschuldungsbegriff ausgeschlossen.

Zweistufige Überschuldungsprüfung

Im Rahmen dieser zweistufigen Überschuldungsprüfung ist im ersten Schritt das Vermögen unter der Annahme einer Liquidation (und Aufdeckung der stillen Reserven) zu bewerten. Ergibt sich hierbei eine rechnerische Überschuldung der GmbH, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Muß diese verneint werden, liegt auch im insolvenzrechtlichen Sinne eine Überschuldung der Gesellschaft vor, so dass der oder die Geschäftsführer verpflichtet sind, unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Wird in der Bilanz einer GmbH ein “nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” ausgewiesen, ist dies zunächst ein entscheidendes Indiz für die (rechnerische) Überschuldung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer stehen daher spätestens jetzt in der Pflicht, geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und darüber hinaus zu prüfen, ob auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Wie bereits oben erläutert, spielt die positive Fortführungsprognose hierbei eine entscheidende Rolle.

Positive Fortführungsprognose

Auch nach aktuell bestehender Rechtslage ist die Überschuldung einer GmbH ausgeschlossen, solange für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den bestehenden Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine der wesentlichen Voraussetzungen hierfür ist, dass die Geschäftsführer willens sowie auf Basis eines schlüssigen Unternehmenskonzepts fachlich und finanziell in der Lage sind, das Unternehmen erfolgreich fortzuführen. Unabdingbar ist die entsprechende dauerhafte Zahlungsfähigkeit während des Prognosezeitraums (aus meiner Sicht mindestens drei Jahre), die mittels einer Umsatz-, Ertrags- und Liquiditätsplanung zu dokumentieren ist.

Allerdings stellt sich die Frage, wer diese Prüfung vornehmen darf und kann und ggf. testiert, dass eine positive Fortführungsprognose zu bejahen ist. Die Rechtsprechung stellt jedenfalls hohe Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose, die ohne einen außenstehenden, fachkundigen Experten bzw. Sachverständigen faktisch nicht erfüllt werden können. Ein fachkundiger Vorschlag bringt eine sog. Sanierungs-Mediation ins Spiel, bei der ein Mediator die Verhandlungen zwischen der GmbH und den Gläubigern führt.

Verteilung der Beweislast

Die positive Fortführungsprognose ist ein Umstand, den die Geschäftsführer einer (rechnerisch) überschuldeten GmbH zu beweisen haben. Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 18. Oktober 2010 (II ZR 151/09) entschieden, dass der Geschäftsführer vorzutragen und ggf. zu beweisen hat,

“dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – II ZR 303/05, ZIP 2006, 2171 Rn. 3; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 44 ff. mwN).”

Fazit

Der Gesetzgeber hat es den Geschäftsführern einer GmbH in der Krise zwar etwas leichter gemacht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Falle der Überschuldung zu vermeiden. Verlässt sich der Geschäftsführer aber im Rahmen der Überschuldungsprüfung allein auf sein eigenes Urteil, ist dies mit einem enormen Haftungsrisiko verbunden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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