Soweit ein Gesellschafter mit der Erbringung seiner Einlageverpflichtung säumig ist, kann dies von der Gesellschaft mehrfach sanktioniert werden, im schlimmsten Fall mit dem Ausschluss des säumigen Gesellschafters. Im Übrigen besteht dann auch ein Haftungsrisiko für den letzten und jeden früheren Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters, soweit die entsprechende Zahlung von dem Gesellschafter oder seinem Rechtsvorgänger nicht zu erlangen ist.

Haftung der Gesellschafter nach Ausscheiden

In der Praxis ist immer wieder zu erleben, dass ausscheidende Gesellschafter einer GmbH einigermaßen überrascht sind, wenn sie von dem Haftungsrisiko erfahren, das im Falle des nicht voll eingezahlten Stammkapitals auch nach Abtretung der Geschäftsanteile und Ausscheiden aus der Gesellschaft weiter besteht. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 22 Abs. 1 GmbHG, wonach auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für die Erfüllung der Einlageverpflichtung weiterhin haftet, soweit er im Verhältnis zur GmbH als Inhaber des Geschäftsanteils und Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters gilt. Wer sich diesem Haftungsrisiko nicht aussetzen will, muss vor Abtretung der Geschäftsanteile und Ausscheiden aus der Gesellschaft für eine vollständige Erfüllung der Einlageverpflichtung sorgen. Dies betrifft vor allem diejenigen Gesellschafter einer GmbH, die bei Gründung der GmbH nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt haben.

Rechtsvorgänger im Sinne dieser Regelung ist nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 19.05.2015 (Az. II ZR 291/14) jedoch nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor der Kaduzierung nach § 21 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gegeben sind. Die Haftung nach § 22 Abs. 1 GmbHG betrifft daher nicht einen bereits ausgeschiedenen Mitgesellschafter, soweit er in Beziehung zu dem kaduzierten Geschäftsanteil kein Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift ist.

Daneben haften die übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG für die Aufbringung eines Fehlbetrages, soweit eine Stammeinlage im Kaduzierungsverfahren weder von den Zahlungspflichtigen gem. § 21 GmbHG eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Als übrige Gesellschafter im Sinne dieser Regelung gelten diejenigen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlage noch Gesellschafter sind (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 – II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 393 ff.).

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