Unternehmenssteuerreform 2008: Gewerbesteuerliche Auswirkungen

by Udo Schwerd on 04/07/2008

Die Unternehmenssteuerreform 2008 hat auch bei der Gewerbesteuer erhebliche Veränderungen verursacht. Die Grundstruktur der Gewerbesteuer- Berechnung bleibt zwar erhalten, wird aber in ihren spezifischen Ausprägungen verstärkt, indem an erster Stelle Hinzurechnungen erweitert werden. Weitere Veränderungen betreffen den Wegfall der Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs, den Wegfall des gestaffelten Tarifs und die Änderung der Gewerbesteuermesszahl.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer bleibt der Gewerbeertrag, der gem. § 7 GewStG 2008 weiterhin nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. den Vorschriften des EStG und/oder KStG zu ermitteln ist, modifiziert um bestimmte Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und Kürzungen gem. § 9 GewStG.

Mittels der Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und der Kürzungen gem. § 9 GewStG sollten auch weiterhin ertragsunabhängige Elemente in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer einfließen bzw. ausscheiden, um so die objektivierte Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu berechnen.

Von dem “schönen Ziel” ist man jedoch weiter abgekommen. Infolge der Hinzurechnungen kann die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer deutlich abweichen. Im Extremfall kann die Berechnungsweise dazu führen, dass die Gewerbesteuerzahlung nicht aus erzielten Gewinnen, sondern aus der Vermögenssubstanz erbracht werden muss. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ertragsteuer, sondern um eine Substanzsteuer.

Die Zahl dieser „Extrem“- Fälle wird durch die Unternehmenssteuerreform 2008 zunehmen, da die Hinzurechnungen deutlich erweitert wurden, wenn auch die Steuermesszahl gemindert wurde. Die Gefahr einer Substanzbesteuerung wird also zunehmen, obwohl dies einer der Hauptkritikpunkte an der Gewerbesteuererhebung in der bisherigen Art war.

Umso schlimmer, dass man auch das Korrespondenzprinzip aus europarechtlichen Gründen aufgegeben hat. Bislang erfolgte keine Hinzurechnung beim Leistenden, wenn die Zahlungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterlagen (= Korrespondenzprinzip). Dieses Prinzip wird nicht mehr weiterverfolgt. Gewerbesteuerliche Doppelbelastungen derselben Zahlung werden somit in Kauf genommen, auch wenn sich hier die Frage stellt, wie ein und dieselbe Zahlung den Gewerbeertrag von zwei unterschiedlichen Gewerbebetrieben (d.h. leistendes und empfangendes Unternehmen) erhöhen kann.

Bei verbundenen Unternehmen kann dies zu ungewollten Doppelbelastungen bei den Finanzierungskosten führen. Ein Ausweg könnte die Bildung einer Organschaft gem. Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 sein, da hier die Hinzurechnung unterbleibt, wenn die Zahlungen innerhalb des Organkreises beim Empfänger zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag zählen.

1. Wegfall Betriebsausgabenabzug

a) Alte Rechtslage

Bislang war die gezahlte Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar.

b) Neue Rechtslage

Ab 2008 ist die gezahlte Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Ertragsteuern gem. § 4 Abs. 5b EStG 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Zum Ausgleich erfolgt gem. § 35 EStG 2008 eine Anrechnung der bezahlten Gewerbesteuer in Höhe des 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages, allerdings begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Dieses Thema wird in einem weiteren Beitrag fortgesetzt.


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