Dies ist der 4. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers: Eine Anpassung der betrieblichen Altersrente ist für den Fremd-Geschäftsführer und Gesellschafter- Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss nach § 16 BetrAVG gesetzlich vorgesehen. Diese haben einen Anspruch darauf, dass eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen alle drei Jahre überprüft und ggf. durchgeführt wird.

