Der Geschäftsführer einer GmbH ist Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person und wird daher gem. § 14 KSchG grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob er Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist bis auf wenige Ausnahmen auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar.

