Sehr viele Fragen rund um die GmbH betreffen immer wieder das Stammkapital und die Kapitalaufbringung bei Gründung einer GmbH. Das Stammkapital der GmbH und die diesbezüglichen Aufbringungs- und Erhaltungsvorschriften sind quasi der Ersatz für die fehlende Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH. Um sich die Haftungsbeschränkung einer GmbH zu “erkaufen”, muss die Gesellschaft mit einem bestimmten Mindest-Anfangsvermögen gegründet werden. Das Stammkapital der GmbH ist eine feste und gesetzlich festgelegte Größe und bestimmt die Summe der Einlagen, die von den Gesellschaftern in Geld oder geldwerten Einlagen erbracht werden müssen. Sobald die Einlagen der Gesellschafter einmal erbracht sind, darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht mehr an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungsgesellschafter der GmbH gem. § 3 Nr. 1 GmbHG die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile vereinbaren, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt. Die Höhe der Einlage bestimmt sich nach der Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. Der Regelfall ist Einlageleistung in Geld, d.h. die Einlage in Form anderer Leistungen ist die Ausnahme und muss im Gesellschaftsvertrag extra geregelt werden. Im übrigen müssen Sacheinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sein.
Folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Kennzahlen bei Gründung einer GmbH:
| Mindestbetrag | Anmerkungen | |||
| Stammkapital | 25.000 Euro | gilt nicht für die UG (haftungsbeschränkt) | ||
| Nennbetrag eines Geschäftsanteils | 1 Euro | Geschäftsanteil an der GmbH muss auf volle Euro lauten | ||
| Mindesteinlage bei Anmeldung zum Handesregister | 12.500 Euro | |||
| Mindesteinlagen in Geld | je 1/4 | |||
| Mindesteinlagen bei Sacheinlagen | in voller Höhe |
Das Stammkapital der GmbH beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Dies gilt jedoch nicht für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), für die als Sonderform der GmbH besondere Kapitalvorschriften gelten. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils beträgt mindestens 1 Euro und muss gem. § 5 Abs. 2 GmbHG auf volle Euro lauten. Die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile können gem. § 5 Abs. 3 GmbHG auch unterschiedlich hoch sein.
Vor Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister müssen gem. § 7 GmbHG folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Mindestleistung von 1/4 auf jeden Geschäftsanteil, der in Geld einzuzahlen ist;
- Erbringung der Sacheinlagen in vollem Umfang;
- Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen und der vollständig erbrachten Sacheinlagen muss mindestens 12.500 Euro erreichen.
Beispiel:
| Stammkapital | 50.000 Euro | ||
| Einzahlungsverpflichtung Gesellschafter 1 | 30.000 Euro | ||
| Einzahlungsverpflichtung Gesellschafter 2 | 20.000 Euro | ||
| Mindesteinlagen vor Anmeldung zur Eintragung: | 12.500 Euro | ||
| davon Gesellschafter 1 | 7.500 Euro | ||
| davon Gesellschafter 2 | 5.000 Euro | ||
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Gerade durch die Neuregelung wurde dem Gläubigerschutz nicht besonders entsprochen, kann man doch nunmehr mit sehr wenigen Mitteln neu gründen. Ich frage mich, weshalb man hier nicht gleich eine Kapitalgesellschaft mit einer Einlage von 100 Euro vorgesehen hat. Soll doch die Wirtschaft entscheiden, ob sich derartige Gesellschaftsformen durchsetzen.
Da das Stammkapital einer GmbH mind. 25.000€ betragen muss, bei Anmeldung zur Eintragung in das HR jedoch nur 12.500€ eingezahlt werden müssen, liegt die Frage nahe, wann muss die restliche Einlage (12.500€) getätigt werden, oder muss sie nur zwecks Haftung vorhanden sein?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Danke
@ corinna
Die restliche Einlage ist auf pflichtgemäße Anforderung durch die Geschäftsführung – oder spätestens im Insolvenzverfahren – zu zahlen.
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